Rz. 678
Geschäftsfähigkeit und Volljährigkeit sind auseinanderzuhalten.
Rz. 679
Gerade Personenschäden ziehen sich manchmal über einen längeren Zeitraum hin. Es kann daher vorkommen, dass zwischendurch Volljährigkeit eintritt und damit die Vertretung des Verletzten (gerade bei Verdacht auf fehlende Geschäftsfähigkeit)[744] neu geprüft werden muss.
Rz. 680
Da die gesetzliche elterliche Sorge nur gegenüber minderjährigen Kindern gilt (§ 1626 Abs. 1 BGB), ist bei in der Geschäftsfähigkeit eingeschränkten, nunmehr aber volljährigen, Kindern dann für eine Betreuung (§§ 1814 ff. BGB [§§ 1896–1908k BGB a.F.]) oder Pflegschaft (§§ 1809 ff. BGB [§§ 1909–1921 BGB a.F.) zu sorgen.
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