Rz. 678

Geschäftsfähigkeit und Volljährigkeit sind auseinanderzuhalten.

 

Rz. 679

Gerade Personenschäden ziehen sich manchmal über einen längeren Zeitraum hin. Es kann daher vorkommen, dass zwischendurch Volljährigkeit eintritt und damit die Vertretung des Verletzten (gerade bei Verdacht auf fehlende Geschäftsfähigkeit)[744] neu geprüft werden muss.

 

Rz. 680

Da die gesetzliche elterliche Sorge nur gegenüber minderjährigen Kindern gilt (§ 1626 Abs. 1 BGB), ist bei in der Geschäftsfähigkeit eingeschränkten, nunmehr aber volljährigen, Kindern dann für eine Betreuung (§§ 1814 ff. BGB [§§ 1896–1908k BGB a.F.]) oder Pflegschaft (§§ 1809 ff. BGB [§§ 1909–1921 BGB a.F.) zu sorgen.

[744] Zur ausreichenden Substantiierung einer behaupteten Geschäftsunfähigkeit siehe BGH v. 14.3.2017 – VI ZR 225/16 – MDR 2017, 783 = VersR 2017, 966. Siehe auch OLG Köln v. 12.10./6.12.2017 – I-5 U 59/17 – BeckRS 2017, 146679 und BeckRS 2017, 146681 = GesR 2018, 464 = jurisPR-VerkR 22/2018, Anm. 1 (Anm. Jahnke) = VersR 2018, 999.

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