Rz. 1431
Bei einem Abfindungsvergleich übernimmt der Geschädigte vertraglich das Risiko, dass er Ansprüche übersieht, zu einem späteren Zeitpunkt für ihn positive Tatsachen auftauchen oder ihm etwaige Ansprüche erst später bekannt werden. Der Geschädigte kann sich dann nicht auf ein eingetretenes Missverhältnis berufen, wenn die eingetretenen Veränderungen in denjenigen Risikobereich fallen, für den er sich für abgefunden erklärte.
Rz. 1432
Auf ein Missverhältnis kann sich der Verletzte nicht berufen, wenn die eingetretenen Veränderungen in seinen Risikobereich fallen. So liegt beispielsweise keine Störung der Geschäftsgrundlage vor, wenn der Geschädigte das Risiko übernommen hat, dass die bei Abgabe der Erklärung durch Drittleistungsträger erbrachten Leistungen aufgrund einer (unvorhergesehenen) Änderung der Gesetzeslage künftig gekürzt werden. Das gilt bei einem Fehlen von Vorbehalten auch, wenn beide Vergleichsparteien davon ausgegangen sind, dass die Drittleistung Bestandteil der dem Geschädigten unfallbedingt zufließenden Ausgleichsmittel war und der Schädiger diese Leistung sogar im Regresswege zu erstatten hatte.
Rz. 1433
Nur wenn die eingetretenen Veränderungen nicht in den Risikobereich des Geschädigten fallen, kann im Ausnahmefall eine Anpassung des Vergleiches in Betracht kommen.