(1) Unfalltag bis 30.6.1983
Rz. 1284
Rz. 1285
Für Unfälle bis 30.6.1983 (Unfalltag) gelten weiterhin bis zur abschließenden Erledigung dieser Fälle § 127 AFG a.F. (Arbeitsagentur) bzw. § 90 BSHG a.F. (SHT).
(a) Sozialamt
Rz. 1286
Auf Schadenfälle vor dem 1.7.1983 (Unfalltag) ist für Regresse des SHT bis zum Fallabschluss § 90 BSHG a.F. anzuwenden (§ 120 Abs. 1 S. 1 SGB X). Maßgeblich ist das primäre Verletzungsgeschehen, auch wenn der dadurch verursachte Schaden erst später eingetreten ist.
Rz. 1287
Der Forderungsübergang nach § 90 BSHG a.F. vollzieht sich erst mit Zustellung der Überleitungsanzeige, die dann grundsätzlich auch Wirkung für künftige Ansprüche hat. Nach § 90 Abs. 2 BSHG bewirkt die schriftliche Anzeige den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die dem Hilfeempfänger die Hilfe ohne Unterbrechung (als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten) gewährt wird. Wird die Hilfe unterbrochen, fällt der Anspruch auf den Verletzten zurück und muss erneut übergeleitet werden, sofern der SHT für spätere Aufwendungen dann Regress nehmen will.
(b) Arbeitsverwaltung
Rz. 1288
Der Forderungsübergang auf die Arbeitsverwaltung (§ 127 AFG a.F.) erfolgt erst mit Bewilligung der Leistung (z.B. Gewährung von ALG oder Umschulung) und auch nur im Umfang der jeweiligen Bewilligung. Das gilt auch für Leistungen nach den Folgevorschriften des AFG im SGB III und SGB II, soweit Unfälle abzuwickeln sind, die sich vor dem 1.7.1983 ereigneten.
(2) Unfalltag ab 1.7.1983
Rz. 1289
Da der Forderungsübergang auf Arbeitsverwaltung und SHT in Schadenfälle ab dem 1.7.1983 zu einem Zeitpunkt erfolgt, den in der täglichen Praxis kaum jemand voraussehen kann ("Orakel"), ist die außergerichtliche Regulierung von Unfallschäden für den Schadenersatzleistenden mit einem erheblichem Risiko behaftet, wenn beide Parteien (Verletzter, Ersatzpflichtiger) eine in die Zukunft gerichtete Erledigung gemeinsam anstreben oder der Verletzte auf einer Kapitalisierung besteht.
Rz. 1290
Hervorzuheben ist eine Besonderheit für diejenigen Leistungsträger, deren Sozialleistungen eben nicht an das Vorbestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses anknüpfen (wie Arbeitsverwaltung und Sozialamt). Der Forderungsübergang findet dann statt, wenn und soweit infolge des schädigenden Ereignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte künftige Sozialleistungen (z.B. Rehabilitationsmaßnahmen) ernsthaft in Betracht kommen.
(a) Sozialhilfe
(aa) Forderungsübergang
Rz. 1291
Verdienstausfallansprüche (oder andere in regelmäßig wiederkehrender Höhe zu entrichtende Rentenbeträge), die einem Verletzten für die Zukunft zustehen, müssen ...