Rz. 690

Wer eine Willenserklärung in fremder Sprache unterzeichnet, die er im Detail nicht versteht, trägt das entsprechende Risiko grundsätzlich selbst und kann aus diesem Grunde nicht (z.B. wegen Irrtums) anfechten.[747]

 

Rz. 691

Unzureichende Sprachkenntnisse entschuldigen Falschangaben nicht.[748]

[747] LG Limburg v. 21.12.2005 – 1 O 160/03 – BeckRS 2011, 11494 = SP 2006, 313 (Nur ausnahmsweise Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit wegen § 138 BGB [Sittenwidrigkeit]). Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl. 2022, Kap. 6 Rn 2978.
[748] OLG Hamm v. 3.2.2015 – 26 U 153/13 – BeckRS 2015, 14697 = dejure.org = VersR 2016, 580 (Hat der Versicherungsvertreter dem Antragsteller die vorformulierten Gesundheitsfragen aus dem Versicherungsantragsformular in einer Art und Weise vorgelesen, die das Ausfüllen des Formulars durch den Versicherungsvertreter einer eigenverantwortlichen Beantwortung durch den Antragsteller vergleichbar erscheinen lassen, kann sich der Versicherungsnehmer nicht mit der Behauptung entschuldigen, er habe die Fragen nicht verstanden. Ein der deutschen Sprache nicht ausreichend kundiger Ausländer muss sich deshalb gegebenenfalls in Eigeninitiative den Text des Formulars übersetzen lassen. Hat bereits bei Antragsaufnahme ein Dolmetscher mitgewirkt, scheidet ein Berufen auf unzulängliche Sprachkenntnisse aus.).

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