Rz. 690
Wer eine Willenserklärung in fremder Sprache unterzeichnet, die er im Detail nicht versteht, trägt das entsprechende Risiko grundsätzlich selbst und kann aus diesem Grunde nicht (z.B. wegen Irrtums) anfechten.[747]
Rz. 691
Unzureichende Sprachkenntnisse entschuldigen Falschangaben nicht.[748]
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