Rz. 386
§ 277 BGB – Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
§ 278 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
1Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
2Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
§ 254 BGB – Mitverschulden
(1) |
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. |
(2) |
1Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. 2Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung. |
§ 1664 BGB – Beschränkte Haftung der Eltern
(1) |
Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. |
(2) |
Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. |
(1) Familiäre Aspekte
(a) Mitverantwortung der Eltern
Rz. 387
Mitverantwortung der Eltern im Vorfeld bzw. bei der Schadenentstehung ist nur ausnahmsweise von Belang.
(aa) Grundsatz
Rz. 388
Die Mitverschuldenszurechnung (§§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB) setzt für Anspruchskürzung ein vor dem Haftpflichtgeschehen bereits bestehendes Sonderrechtsverhältnis zwischen Kind und Schädiger voraus (dazu Rdn 399 ff.). Bei einem Haftpflichtgeschehen entsteht ein Sonderrechtsverhältnis häufig erst mit dem Unfall. Der Mithaftungseinwand ist nicht auf vertragliche Ansprüche beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf konkurrierende Anspruchsnormen (z.B. § 823 BGB).
Rz. 389
Ein Mitverschulden des gesetzlichen Vertreters schon bei der Schadenentstehung (§ 254 Abs. 1 BGB) hat sich das Kind auf seine Schadensersatzansprüche nicht unmittelbar anrechnen zu lassen. Ein Aufsichtspflichtversagen seiner Eltern ist dem deliktsunfähigen Kind nicht anspruchsmindernd gegenzurechnen. Es besteht dann vielmehr gesamtschuldnerische Haftung von gesetzlichem Vertreter (z.B. Vater) und weiterem Schädiger (z.B. Autofahrer).
(bb) (Unterlassene) Vorsorgemaßnahmen
Rz. 390
Die elterliche Personensorge umfasst auch die Aufgabe, das Kind an die Gefahren des Alltags Stück für Stück heranzuführen (vgl. § 1631 Abs. 1, 1626 Abs. 2 BGB). Aus unsorgfältigem Gefahrenunterricht (z.B. Verkehrsunterricht) lässt sich in der Praxis aber ein haftungsrechtlich relevanter Vorwurf nur selten herauskristallisieren.
Rz. 391
Die anzulegenden Maßstäbe sind einem Wandel unterworfen: Dasjenige, was gestern nicht gefordert werden konnte ist heute selbstverständlich. Wie beim Mitverschulden gilt, dass nicht entscheidend gesetzliche Vorgaben sind, sondern das Sich-Herausbilden der Einsicht, dass bestimmtes Verhalten zur Gefahrenabwehr oder -minimierung doch Sinn macht. Zur Verdeutlichung: Wenn Eltern das Nutzen von Schutzmechanismen (wie Fahrradhelm, Reithelm, Skihelm; Gelenk-/Wirbelschutz beim Skaten oder Wintersport; Schienbeinschoner beim Ballsport) zugunsten von Kindern nicht nachhaltig anmahnen, kann dieses die bei einem anschließenden Schadenfall eintretenden Verletzungen vergrößern.
Rz. 392
Gleichwohl bleiben einem schuldunfähigen Kind (je nachdem, ob der Täter mit einem Kfz oder unmotorisiert handelte, ab dem 7. oder dem 10. Lebensjahr) seine Ersatzansprüch...