aa) Anwaltswechsel
Rz. 1476
Zu ersetzen sind Kosten der Beauftragung eines ortsansässigen Anwaltes, nicht aber weitergehende Kosten bei Anwaltswechsel.
Rz. 1477
Die durch einen Anwaltswechsel entstandenen zusätzlichen Rechtsverfolgungskosten sind regelmäßig nicht notwendig i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB, wenn nicht – was der Geschädigte vorzutragen und zu beweisen hat – der Anwaltswechsel auf nachvollziehbaren vernünftigen Gründen beruht. Mehrkosten für einen zweiten Anwalt sind erstattungsfähig, wenn der erste Prozessbevollmächtigte seine Zulassung zur Anwaltschaft aus achtenswerten Gründen zurückgegeben hat und dies bei Übernahme des Mandats noch nicht absehbar war. War der Umstand bereits bei der Mandatsübernahme absehbar, ist der erste Anwalt, der seinen Mandanten hierüber nicht informierte, einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt, der auch der Erstattungsfähigkeit der Gebühren entgegensteht.
Rz. 1478
Der Rechtsschutzversicherer hat auch die Kosten eines zweiten Anwalts zu übernehmen, wenn ein notwendiger Anwaltswechsel vorliegt (z.B. zur Berufsunfähigkeit führende Erkrankung des ersten Anwaltes).
bb) Verkehrsanwalt
Rz. 1479
Verkehrsanwaltskosten in der Revisionsinstanz sind i.d.R. nicht erstattungsfähig.
Rz. 1480
Zur Auslandsberührung Rdn 1491 ff.
cc) Hebegebühr
Rz. 1481
Nach Nr. 1009 RVG VV erhält der Anwalt eine Hebegebühr, wenn er für seinen Mandanten Zahlungen vereinnahmt und diese dann an ihn oder Zessionare weiterleitet. Nimmt ein Anwalt einen größeren Geldbetrag auf ein Anderkonto, um diesen später entsprechend der Weisung seines Mandanten zu verwenden, fällt keine Hebegebühr an. In der Praxis wird diese Gebühr i.d.R. bereits nicht dem Mandanten in Rechnung gestellt. Da heute nahezu jedermann eine Kontoverbindung unterhält, muss der Anwalt, will er gegen seinen Mandanten die Hebegebühr geltend machen, diesen auf die entstehenden Kosten aufmerksam machen. Nur ausnahmsweise ist eine im Mandatsverhältnis entstandene Hebegebühr dann auch im Schadenersatzverhältnis zu erstatten. Gibt ein Anwalt auf seinem Briefkopf Bankkonten an, unterlässt er aber gegenüber dem Ersatzleistenden den Hinweis, dass bei Zahlung an ihn die Hebegebühr anfällt, ist die Gebühr nicht zu erstatten.
Rz. 1482
Bei der Abrechnung aufgrund der bis zum 1.7.2004 geltenden DAV-Empfehlung oder eines Gebührenabkommens war die Hebegebühr mit dem Pauschbetrag bereits abgegolten.
Rz. 1483
Zahlt der Schadenersatzpflichtige weisungswidrig an den Anwalt und nicht an den Geschädigten selbst, so ist, wenn im Mandatsverhältnis deswegen eine Hebegebühr überhaupt entsteht, dies als adäquater Folgeschaden zu ersetzen.