Rz. 576
Hinweis
Siehe auch § 1 Rdn 48 ff., Rdn 1008 f.; § 3 Rdn 256 ff.
aa) Geschädigte Person
Rz. 577
Wird der Verletzte (Anspruchsberechtigte; aber auch Drittleistungsträger, siehe § 171b SGB V) insolvent, geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO), der das zur Masse gehörende Vermögen (dazu gehören auch Schadenersatzforderungen) sofort in Besitz nimmt (§ 148 Abs. 1 InsO). Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse) (§ 35 Abs. 1 InsO). Die Definition der Insolvenzmasse findet ihre weitere Ausprägung in §§ 36, 37 InsO.
Rz. 578
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Insolvenzschuldner die Verfügungsbefugnis über sein insolvenzbefangenes Vermögen (§ 80 InsO). An seiner Stelle ist nunmehr der Insolvenzverwalter (im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 InsO der Treuhänder [§ 292 InsO]) allein verfügungsbefugt.
Rz. 579
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Vermögensverschiebungen des Insolvenzschuldners grundsätzlich unwirksam. Nicht gerechtfertigte Vermögensverschiebungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können durch Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) korrigiert werden.
Rz. 580
Zum Gutglaubensschutz Rdn 1011.
Rz. 581
Schmerzensgeld ist pfändbar und fällt damit in die Insolvenzmasse. Gleiches gilt für das Hinterbliebenengeld.
Rz. 582
Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (§ 35 Abs. 1 InsO).
Rz. 583
Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 InsO). Die Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO über Zulässigkeit und Umfang der Pfändung von Arbeitseinkommen oder vergleichbare Einkommen sind – mit wenigen Ausnahmen – entsprechend anwendbar. Bei einer natürlichen Person als Insolvenzschuldner verbleibt zunächst der Grundbetrag (§ 850c Abs. 1 ZPO) pfändungsfrei.
Rz. 584
Notwendige Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug eines Handwerkers, Laptop eines Journalisten), können nicht gepfändet werden (siehe § 811 ZPO).
Rz. 585
Nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind Renten, die wegen einer Verletzung von Körper oder Gesundheit zu entrichten sind, nur bedingt pfändbar. Dabei muss es sich aber um eine laufende Rentenzahlung handeln; Kapitalabfindungen, die anstelle von Renten gezahlt werden, sind voll pfändbar. Siehe § 1 Rdn 55 f.
bb) Versicherte Person
Rz. 586
§ 154 VVG a.F. – Fälligkeit
(1) |
1Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten, in welchem der Dritte von dem Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist. 2Soweit gemäß § 150 Kosten zu ersetzen sind, ist die Entschädigung binnen zwei Wochen von der Mitteilung der Berechnung an zu leisten. |
(2) |
Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam, falls nach den Umständen der Versicherungsnehmer die Befriedigung oder die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte. |
§ 157 VVG a.F.
Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen.
Rz. 587
§ 106 VVG – Fälligkeit der Versicherungsleistung
1Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch des Dritten freizustellen.
2Ist der Dritte von dem Versicherungsnehmer mit bindender Wirkung für den Versicherer befriedigt worden, hat der Versicherer die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen nach der Befriedigung des Dritten an de...