Rz. 1514
Rz. 1515
Ein Anwaltsvertrag, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist nichtig.[1596]
Rz. 1516
Vertritt ein Anwalt entgegen § 43a BRAO widerstreitende Interessen, schuldet der Mandant dem Anwalt wegen der Interessenkollision keine Anwaltskosten.[1597] Damit entfällt auch ein Anspruch auf Erstattung entsprechender Rechtsverfolgungskosten.
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