Rz. 917
Rz. 918
Der Vorbehalt in der Abfindungserklärung, dass "die auf SVT übergegangenen Ansprüche unberührt bleiben", ist deklaratorisch (Rdn 689 ff.).
Rz. 919
Die Formulierung "kraft Gesetzes auf SVT und sonstige Dritte übergegangene Ansprüche" in Abfindungsvergleichen bei Personenschäden umfasst nicht durch Verwaltungsakt (wie Überleitungsanzeige) übergegangene Ansprüche,[795] da diese auf sich automatisch auf "kraft Gesetzes" (also Legalzession) übergegangene Ansprüche beschränkt ist. Der Übergang durch Verwaltungsakt steht dem Übergang kraft Gesetzes nicht gleich. Dasselbe gilt für Forderungsübergänge kraft Privatakt (Abtretungsvertrag).
Rz. 920
Sanktionsklauseln (z.B. "Für den Fall, dass eine Umschulung durch einen SVT gewährt wird, erstattet der Verletzte einen Betrag von … EUR") können wirksam vereinbart werden. Ihre Durchsetzbarkeit ist allerdings nicht selten tatsächlich nicht einfach. Siehe auch Rdn 690.
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