Rz. 1162

 

Hinweis

Siehe auch Rdn 849 ff., 1260 ff.

 

Rz. 1163

Der Vorbehalt in der Abfindungserklärung, dass "die auf SVT übergegangenen Ansprüche unberührt bleiben", ist deklaratorisch (Rdn 849 ff.).

 

Rz. 1164

Die Formulierung "kraft Gesetzes auf SVT und sonstige Dritte übergegangene Ansprüche" in Abfindungsvergleichen bei Personenschäden umfasst nicht durch Verwaltungsakt (wie Überleitungsanzeige) übergegangene Ansprüche,[1198] da diese Formel beschränkt ist auf automatisch "kraft Gesetzes" (also Legalzession) übergegangene Ansprüche. Der Übergang durch Verwaltungsakt steht dem Übergang kraft Gesetzes nicht gleich. Dasselbe gilt für Forderungsübergänge kraft Privatakt (Abtretungsvertrag).

 

Rz. 1165

Sanktionsklauseln (z.B. "Für den Fall, dass eine Umschulung durch einen SVT gewährt wird, erstattet der Verletzte einen Betrag von … EUR") können wirksam vereinbart werden. Ihre tatsächliche Durchsetzbarkeit erweist sich allerdings nicht selten als nicht einfach und scheitert u.U. auch am finanziellen Hintergrund. Siehe auch Rdn 852.

 

Rz. 1166

Ein die Versteuerung vorbehaltender Abfindungsvergleich ist (jedenfalls vorsorglich) zu ergänzen um die Formulierung: "Der Geschädigte ist verpflichtet, sämtliche Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen." (Rdn 1607).

[1198] LG Hagen v. 8.4.2008 – 9 O 497/06 – dejure.org (Konkret Überleitungsanzeige des Sozialhilfeträgers bei Unfalltag vor dem 30.6.1983, Stichtagsregel des § 120 Abs. 1 SGB X).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge