Rz. 1162
Rz. 1163
Der Vorbehalt in der Abfindungserklärung, dass "die auf SVT übergegangenen Ansprüche unberührt bleiben", ist deklaratorisch (Rdn 849 ff.).
Rz. 1164
Die Formulierung "kraft Gesetzes auf SVT und sonstige Dritte übergegangene Ansprüche" in Abfindungsvergleichen bei Personenschäden umfasst nicht durch Verwaltungsakt (wie Überleitungsanzeige) übergegangene Ansprüche,[1198] da diese Formel beschränkt ist auf automatisch "kraft Gesetzes" (also Legalzession) übergegangene Ansprüche. Der Übergang durch Verwaltungsakt steht dem Übergang kraft Gesetzes nicht gleich. Dasselbe gilt für Forderungsübergänge kraft Privatakt (Abtretungsvertrag).
Rz. 1165
Sanktionsklauseln (z.B. "Für den Fall, dass eine Umschulung durch einen SVT gewährt wird, erstattet der Verletzte einen Betrag von … EUR") können wirksam vereinbart werden. Ihre tatsächliche Durchsetzbarkeit erweist sich allerdings nicht selten als nicht einfach und scheitert u.U. auch am finanziellen Hintergrund. Siehe auch Rdn 852.
Rz. 1166
Ein die Versteuerung vorbehaltender Abfindungsvergleich ist (jedenfalls vorsorglich) zu ergänzen um die Formulierung: "Der Geschädigte ist verpflichtet, sämtliche Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen." (Rdn 1607).
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