aa) Vertragsschluss
Rz. 536
Hat die den Abschluss eines Abfindungsvertrages anbietende Partei zum Zwecke der Vertragserfüllung einen Scheck mit der Bestimmung übergeben, dass er nur bei Annahme des Vertragsangebotes eingelöst werden darf und hat sie gleichzeitig auf eine Annahmeerklärung der Gegenseite verzichtet, ist bereits in der widerspruchslos erfolgenden Einlösung des Schecks die Annahme des Vertragsangebots zu sehen.
Rz. 537
Die Einlösung des Schecks, verbunden mit dem Hinweis an den Scheckversender, man "löse ihn als Vorschuss" ein, verhindert nicht den Vertragsschluss, da die Einlösung des Schecks an die Bedingung geknüpft ist, den Fall damit abzuschließen. Soll das Angebot nicht angenommen werden, darf der Scheck überhaupt nicht – auch nicht mit entsprechender Erklärung an den Scheckabsender (vorwiegend aus der Motivation heraus "Was man hat, das hat man!") – eingelöst werden. Es empfiehlt sich, dann mit dem Schadenersatzpflichtigen bzw. dem regulierenden Versicherer Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen im Dialog abzustimmen (z.B. Aufstockung des Betrages zwecks endgültiger Erledigung, einvernehmliches Einlösen als Vorschuss).
bb) Erlassvertrag
Rz. 538
§ 397 BGB – Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis
(1) |
Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. |
(2) |
Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe. |
Rz. 539
Der Verzicht auf eventuelle Mehrforderungen kann ein materiell-rechtlicher Erlassvertrag (§ 397 BGB) sein. Eine Vermutung für einen solchen Verzicht besteht nicht.
Rz. 540
An die Feststellung des Verzichtswillens und die Annahme eines stillschweigend geschlossenen Erlassvertrages sind strenge Voraussetzungen geknüpft. Das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages muss unmissverständlich erklärt werden. Selbst bei eindeutig erscheinenden Erklärungen des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind.
Rz. 541
Eine Annahme des Angebotes (§ 151 BGB) liegt allerdings dann nicht vor, wenn sonstige Umstände das Fehlen des wirklichen Annahmewillens ergeben (Erlassfalle). Siehe auch die Nachweise zu Rdn 536.
Rz. 542
Ein Erlassvertrag kommt dann nicht zustande, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem Scheckbetrag und dem zu erlassenden Teil besteht. Zudem gilt der Grundsatz, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen möglichst nach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen sind.