Rz. 996

Die Scheckzahlung erfolgt erfüllungshalber; Erfüllung tritt mit Einlösung ein (vgl. § 364 Abs. 2 BGB). Erfüllt der Schuldner eine Zahlungsverpflichtung mittels Scheck, ist für die Frage der Rechtzeitigkeit der Leistung nicht auf den Zeitpunkt des Leistungserfolges, sondern auf den der Leistungshandlung abzustellen.[1067]

 

Rz. 997

Leistungsort bleibt der Wohnsitz des Schuldners (§§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB). Die ihm obliegende Leistungshandlung erbringt der Schuldner mit dem Einwurf des Schecks in den Briefkasten des Gläubigers; auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Gläubigerkonto kommt es nicht mehr an.[1068]

[1067] BGH v. 7.3.2002 – IX ZR 293/00 – DB 2002, 1655 = MDR 2002, 967 (nur Ls.) = NJW 2002, 1788 = WM 2002, 999 = ZIP 2002, 840.
[1068] BGH v. 7.3.2002 – IX ZR 293/00 – DB 2002, 1655 = MDR 2002, 967 (nur Ls.) = NJW 2002, 1788 = WM 2002, 999 = ZIP 2002, 840.

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