Rz. 1316
Derjenige Drittleistungsträger, der erst mit seiner jeweiligen Leistung die Schadenersatzforderung erwirbt (privater Kranken- und Pflegeversicherer, Arbeitgeber), ist für eine Feststellungsklage oder ein Verjährungsverzichtsbegehren nicht aktivlegitimiert.[1345] §§ 86 VVG (§ 67 Abs. 1 VVG a.F.), § 6 EFZG, § 179 Abs. 1a SGB VI bieten keine Grundlage für einen zukünftigen Freistellungsanspruch; nur wenn tatsächlich Leistungen vom Versicherer oder Arbeitgeber erbracht worden sind, kommt ein Anspruchsübergang in Betracht.[1346]
Rz. 1317
Auch ein Sozialversicherungsträger, der damit rechnet, irgendwann einmal leistungspflichtig zu werden, kann mangels aktueller Aktivlegitimation keine Feststellungsklage erheben.[1347] Dasselbe gilt für den RVT, der damit rechnet, künftig irgendwann einmal Regress nach § 119 SGB X nehmen zu müssen.[1348]
Rz. 1318
Der Feststellungsklage eines Sozialhilfeträgers fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn nicht ernsthaft zu erwarten ist, dass der SHT Sozialhilfeleistungen für den Verletzten erbringen muss und er deshalb jemals in den Genuss von dessen Ansprüchen gegen den Haftpflichtigen kommt.[1349]
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