Rz. 512

Die elterliche Vermögenssorge kann durch die (u.U. auch vor dem Haftpflichtfall bereits bestehende) Existenz eines Pflegers eingeschränkt sein (§ 1630 Abs. 1 BGB, § 158 FamFG, § 50 FGG a.F.[452]), so dass u.U. das Familiengericht nach § 1630 Abs. 2 BGB entscheiden muss.

 

Rz. 513

Lebt das verletzte Kind für längere Zeit in Familienpflege (§ 1630 Abs. 2 BGB), gilt § 1688 BGB.

 

Rz. 514

Wird das Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge gefährdet, kann das Familiengericht tätig werden (§§ 1666, 1666a, 1667 BGB; siehe auch § 50 FGG a.F.[453]).

 

Rz. 515

Zu beachten sind (wegen möglicher Gefährdung der Kindesinteressen) die Beschränkungen nach §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 BGB u.a. dann, wenn die Eltern eines verletzten Kindes an der Schadenentstehung beteiligt waren (siehe Rdn 526 ff.). Letztes ist gerade für Unfälle im Lichte des novellierten Schadenrechtes ab 1.8.2002 problematischer geworden (siehe dazu Rdn 528 ff.).

[452] Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist aufgehoben durch Art. 112 Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) v. 17.12.2008, BGBl I 2008, 2586.
[453] Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist aufgehoben durch Art. 112 Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) v. 17.12.2008, BGBl I 2008, 2586.

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