Rz. 512
Die elterliche Vermögenssorge kann durch die (u.U. auch vor dem Haftpflichtfall bereits bestehende) Existenz eines Pflegers eingeschränkt sein (§ 1630 Abs. 1 BGB, § 158 FamFG, § 50 FGG a.F.[452]), so dass u.U. das Familiengericht nach § 1630 Abs. 2 BGB entscheiden muss.
Rz. 513
Lebt das verletzte Kind für längere Zeit in Familienpflege (§ 1630 Abs. 2 BGB), gilt § 1688 BGB.
Rz. 514
Wird das Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge gefährdet, kann das Familiengericht tätig werden (§§ 1666, 1666a, 1667 BGB; siehe auch § 50 FGG a.F.[453]).
Rz. 515
Zu beachten sind (wegen möglicher Gefährdung der Kindesinteressen) die Beschränkungen nach §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 BGB u.a. dann, wenn die Eltern eines verletzten Kindes an der Schadenentstehung beteiligt waren (siehe Rdn 526 ff.). Letztes ist gerade für Unfälle im Lichte des novellierten Schadenrechtes ab 1.8.2002 problematischer geworden (siehe dazu Rdn 528 ff.).
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