Rz. 1095
Die rechtliche Situation soll beispielhaft an einem medizinischen (allgemein betrachtet unter Einbeziehung z.B. des Personals und pflegerischer Aufgaben) Fehlverhalten im Anschluss an ein vorangegangenes Haftpflichtgeschehen (wie Verkehrsunfall) verdeutlicht werden. Dies stellt einen Hauptanwendungsfall in der Regulierungspraxis dar.
Rz. 1096
Ist ein Arztfehler auch von einem Erstschädiger[1142] kausal mitzuverantworten, verantwortet der Erstschädiger bis zum nachfolgenden (fehlerhaften) Eingreifen der Mediziner den Schaden (mit seinen konkreten späteren Folgen) als Einzelschuldner.
Rz. 1097
Erst ab dem Zeitpunkt des Fehlverhaltens der Mediziner kommt es (dem Grunde nach) zu einer Gesamtschuld,[1143] die dann aber zur Höhe genau zu betrachten ist. Schwerpunkt ist die Abgrenzung der Eintrittspflicht des Mediziners zu Sowieso-Schäden aus der Primärschädigung (mit den daraus resultierenden Folgen) des primär Schädigenden (z.B. Autofahrer).
Rz. 1098
Beispiel 2.10
B verursacht einen Verkehrsunfall, bei dem AS verletzt wird (u.a. multiple Frakturen).
AS wird nach dem Unfall mit B in ein Krankenhaus (KH) eingeliefert. Aufgrund einer medizinischen Falschbehandlung im Krankenhaus wird der Schaden vergrößert (z.B. apallisches Syndrom).
Einzelschuld des B | Gesamtschuld von B und KH | ||
1. Unfall B | Folgen aufgrund Frakturen pp. | ||
2. Arztfehler KH | apallisches Syndrom | ||
↖ Unfalltag |
↖ Fehlbehandlung |
↗ Tod |
|
Außenverhältnis | Ersatz durch | Ersatz durch | Ersatz durch |
1. Schädiger B | |||
2. Schädiger KH | |||
Innenverhältnis | Ersatz durch | Ersatz durch | Ersatz durch |
1. Schädiger B | 1. Schädiger B | 1. Schädiger B, es sei denn: Kausalitätsunterbrechung | |
2. Schädiger KH aber nur, soweit Schaden-/Kostenvergrößerung | 2. Schädiger KH |
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