Rz. 1180
Rz. 1181
Das Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage fehlt zwar nicht, weil der Ersatzpflichtige für längere Zeit einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung abgegeben hat.[1207]
Rz. 1182
Das Anerkenntnis eines Versicherers ist aber geeignet, eine Feststellungsklage entbehrlich zu machen.[1208] Das Feststellungsinteresse entfällt, wenn die mit einer Feststellungsklage erzielbaren Rechtswirkungen auch durch ein außergerichtliches Anerkenntnis des Ersatzpflichtigen herbeigeführt werden[1209] (auch Rdn 1185 ff., dort Fn 1214). Ein deklaratorisches oder abstraktes Schuldanerkenntnis führt zu einem Neubeginn der Verjährung (§§ 195, 199, 212 BGB). Soll das vom Schuldner abgegebene Anerkenntnis ein Feststellungsurteil ersetzen, ist anzunehmen, dass es die Verjährungsfrist konkludent auf 30 Jahre verlängert.[1210] Mit einem Anerkenntnis, das die Wirkung eines Feststellungsurteils nur teilweise erreicht ("Hinsichtlich der Verjährung[1211] wird der Verletzte so gestellt, als habe er heute ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erstritten."), muss sich ein Ersatzberechtigter dagegen nicht zufrieden geben.[1212]
Rz. 1183
Beschränkt der Haftpflichtversicherer seine Eintrittspflicht auf seine versicherungsvertragliche Einstandspflicht (z.B. "Eintrittspflicht im Rahmen des bestehenden Krafthaftpflichtvertrages"), liegt darin keine zur Feststellungsklage berechtigende Einschränkung der Rechtsposition des Geschädigten.[1213]
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