Rz. 656
Diese familienrechtliche Rechtsfigur findet man heute eigentlich nur noch bei Landwirten. Bei vertraglich vereinbarter Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) kommt es darauf an, ob die Schadenersatzansprüche zum Gesamtgut (§ 1416 BGB) oder zum Sondergut (§ 1417 BGB) gehören.
Rz. 657
Ansprüche, die zum Sondergut gehören, kann der verletzte Ehegatte eigenständig ohne erforderliche Zustimmung seines Ehegatten abfinden. Sondergut sind diejenigen Vermögensgegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragbar sind (§ 1417 Abs. 2 BGB), also z.B. nicht abtretbare Forderungen (§§ 399, 400 BGB).
Rz. 658
Soweit Ansprüche zum Gesamtgut gehören, müssen beide Ehegatten dem Vergleich zustimmen, wenn sie gemeinsam das Gesamtgut verwalten (§ 1421 BGB). Verwaltet ein Ehegatte das Gesamtgut, ist er (und nur er!)[534] ohne Zustimmung des anderen zum Vergleichsabschluss berechtigt (§ 1422 BGB). Schadenersatzforderungen (einschließlich des Schmerzensgeldes) dürften i.d.R. dem Gesamtgut zuzurechnen sein.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen