Rz. 656

Diese familienrechtliche Rechtsfigur findet man heute eigentlich nur noch bei Landwirten. Bei vertraglich vereinbarter Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) kommt es darauf an, ob die Schadenersatzansprüche zum Gesamtgut (§ 1416 BGB) oder zum Sondergut (§ 1417 BGB) gehören.

 

Rz. 657

Ansprüche, die zum Sondergut gehören, kann der verletzte Ehegatte eigenständig ohne erforderliche Zustimmung seines Ehegatten abfinden. Sondergut sind diejenigen Vermögensgegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragbar sind (§ 1417 Abs. 2 BGB), also z.B. nicht abtretbare Forderungen (§§ 399, 400 BGB).

 

Rz. 658

Soweit Ansprüche zum Gesamtgut gehören, müssen beide Ehegatten dem Vergleich zustimmen, wenn sie gemeinsam das Gesamtgut verwalten (§ 1421 BGB). Verwaltet ein Ehegatte das Gesamtgut, ist er (und nur er!)[534] ohne Zustimmung des anderen zum Vergleichsabschluss berechtigt (§ 1422 BGB). Schadenersatzforderungen (einschließlich des Schmerzensgeldes) dürften i.d.R. dem Gesamtgut zuzurechnen sein.

[534] Ist der Verletzte mit dem verwaltenden Ehegatten nicht identisch, ist die Willenserklärung des Verletzten nicht beachtlich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?