Rz. 1195
Nach Nr. 1009 RVG-VV (§ 22 BRAGO a.F.) erhält der Anwalt eine Hebegebühr, wenn er für seinen Mandanten Zahlungen vereinnahmt und diese dann an ihn oder Zessionare weiterleitet. Nimmt ein Anwalt einen größeren Geldbetrag auf ein Anderkonto, um diesen später entsprechend der Weisung seines Mandanten zu verwenden, fällt keine Hebegebühr an.[1092] In der Praxis wird diese Gebühr i.d.R. bereits nicht dem Mandanten in Rechnung gestellt. Da heute nahezu jedermann eine Kontoverbindung unterhält, muss der Anwalt, will er gegen seinen Mandanten die Hebegebühr geltend machen, diesen auf die entstehenden Kosten aufmerksam machen.[1093] Nur ausnahmsweise ist eine im Mandatsverhältnis entstandene Hebegebühr dann auch im Schadenersatzverhältnis zu erstatten. Gibt ein Anwalt auf seinem Briefkopf Bankkonten an, unterlässt er aber gegenüber dem Ersatzleistenden den Hinweis, dass bei Zahlung an ihn die Hebegebühr anfällt, ist die Gebühr nicht zu erstatten.[1094]
Rz. 1196
Bei der Abrechnung aufgrund der bis zum 1.7.2004 geltenden DAV-Empfehlung oder eines Gebührenabkommens war die Hebegebühr mit dem Pauschbetrag bereits abgegolten.
Rz. 1197
Zahlt der Schadenersatzpflichtige allerdings weisungswidrig an den Anwalt und nicht an den Geschädigten selbst, so ist, wenn im Mandatsverhältnis deswegen eine Hebegebühr entsteht, dieser als adäquater Folgeschaden zu ersetzen.[1095]
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