Rz. 566
Hinweis
Siehe auch § 3 Rdn 314 ff.
Rz. 567
Der von seinem alleinigen Prozessführungsrecht Gebrauch machende Versicherer muss die Interessen seines Versicherten im Haftpflichtprozess – orientiert an den Maßstäben eines vom Versicherungsnehmer beauftragten Anwaltes – wahren.[671]
Rz. 568
Mit einem Beitritt auf Seiten der Gegenpartei verletzt der Haftpflichtversicherer seine Pflicht zur Interessenwahrnehmung.[672]
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