Rz. 60
Veränderungen sind prozessual u.U. noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung einzubeziehen. Eine gerichtliche Hinweispflicht auf die Möglichkeiten einer gewillkürten Prozessstandschaft (§ 3 Rdn 196) oder einer Abtretung des Schadensersatzanspruchs besteht nicht. Wichtig sind u.a. die zur Aktivlegitimation aufgezeigten Aspekte (Rdn 276 ff., § 3 Rdn 44 ff., 117 ff., 181 ff., 196 ff., § 5 Rdn 713 ff., 836 ff.).
Rz. 61
Bei der Geltendmachung seiner Ersatzansprüche hat der Fordernde alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen zu beweisen, dazu gehört vor allem auch seine aktuelle Aktivlegitimation (Rdn 57). Fehlt die Aktivlegitimation und stellt sich dies im Verlaufe eines Prozesses heraus, ist die Klage unschlüssig. Dieser Umstand kann zu einer Haftung des Anwaltes führen. Zum Forderungswechsel – und damit dem Verlust der Aktivlegitimation – siehe auch die Nachweise zu Rdn 60 sowie § 3 Rdn 194 ff.
Rz. 62
Für den unmittelbar Geschädigten besteht eine Einziehungsermächtigung, aufgrund derer er befugt ist, die Forderungen für den SHT geltend zu machen (und in Prozessstandschaft für den SHT die Forderung einklagen darf), um im Umfang des Anspruchs seine eigene Hilfebedürftigkeit zu vermeiden; denn nach dem Nachrangprinzip (§ 2 SGB XII, § 2 BSHG a.F.) erhält keine Sozialhilfe, wer sich selbst helfen kann. Durch die direkte Inanspruchnahme des Schädigers soll der Weg der dem Geschädigten zustehenden Schadensersatzleistungen verkürzt und sollen die öffentlichen Kassen entlastet werden. Ohne die Einziehungsermächtigung müssten andernfalls zunächst vom SHT die mit den Schadensersatzforderungen kongruenten Zahlungen übernommen werden, die dann später durch den Regress des SHT beim Ersatzpflichtigen wieder ausgeglichen würden.
Rz. 63
Die Rechtsprechung zur Einziehungsermächtigung bezieht sich ausschließlich auf den Forderungsübergang auf einen Träger der Sozialhilfe, für dessen Leistungen der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) gilt (Rdn 1252 ff., 1298, § 3 Rdn 208).
Rz. 64
Wenn die zunächst auf eigenes Recht gestützte Klage auf abgetretenes/übergegangenes Recht umgestellt wird, handelt es sich um eine Klageänderung i.S.v. § 263 ZPO. In der Berufungsinstanz ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält (§ 533 ZPO).
Rz. 65
Während die Feststellungsklage den Nachweis der aktuellen Rechtsinhaberschaft hinsichtlich der prinzipiell verfolgbaren Ansprüche verlangt, ist bei der Leistungsklage der konkrete Schadennachweis notwendig.
Rz. 66
Problematisch sind zu früher Zeit absehbare (aber noch nicht erfolgte) oder befürchtete Forderungsveränderungen und -berechtigungen. SVT, die mit ihrer künftigen Zuständigkeit und daran anknüpfender Leistungspflicht zwar bereits rechnen, aber noch keine Beiträge erhalten haben oder aktuell unzuständig sind, können mangels aktueller Aktivlegitimation keine Feststellungsklage erheben. Gleiches gilt für das Verlangen eines Anerkenntnisses oder Verjährungsverzichts.