(1) Anspruchsbegründung
Rz. 366
Schadenersatznormen bestimmen, welcher materielle und immaterielle Schaden – der Höhe nach – dem Geschädigten vom Schädiger zu ersetzen ist.
Rz. 367
Die anspruchsausfüllenden Umstände hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen.
(2) Einwendungen
(a) Allgemeine Grenzen der Ersatzpflicht
Rz. 368
Die Schadensersatzleistung ist der Höhe nach im Personenschaden aufgrund folgender Aspekte begrenzt:
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Die zur Wiederherstellung aufgewandten Kosten müssen erforderlich (gewesen) sein (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). |
▪ |
Die Aufwendungen dürfen nicht unverhältnismäßig (§ 251 Abs. 2 BGB) erscheinen. |
Rz. 369
Darlegungs- und beweisbelastet ist insofern der Geschädigte (Anspruchsteller oder in gleichem Maße sein Rechtsnachfolger).
(b) Vorteilsausgleich
Rz. 370
Vorteilsausgleiche mindern den in der Person des unmittelbar Verletzten bestehenden Anspruch.
Rz. 371
Zum Vorteilsausgleich führt der BGH aus:
Zitat
"Durch ein haftungsbegründendes Ereignis können einem Geschädigten allgemein Vorteile in verschiedener Form erwachsen. Sind Vorteile unmittelbare Folge des haftungsbegründenden Ereignisses, handelt es sich also um Vorteile, die zwangsläufig – sozusagen spiegelbildlich – mit den negativen Folgen der Pflichtverletzung zusammenhängen, sind sie Teil des Gesamtvermögensvergleichs und unmittelbar in die Schadensberechnung einzubeziehen. Demgegenüber können Vorteile, die sich nicht unmittelbar aus dem schädigenden Ereignis ergeben, sondern auf einen zusätzlich, vielleicht gar zeitlich versetzt hinzutretenden Umstand zurückzuführen sind, nur im Wege der auf dem Gedanken von Treu und Glauben beruhenden Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden."
Rz. 372
Zum Interessenausgleich führt der BGH aus:
Zitat
"Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile anzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein. Letztlich folgt der Rechtsgedanke der Vorteilsausgleichung aus dem in § 242 BGB festgelegten Grundsatz von Treu und Glauben."
Rz. 373
Soweit Dritte im Wege der Rechtsnachfolge (z.B. Legalzession) in die Forderung des Verletzten einsteigen, kann auch nur ein um den Vorteil bereits geminderter kongruenter Ersatzanspruch übergehen.
(c) Mitverschulden zur Höhe
Rz. 374
Zur Höhe des geltend gemachten Anspruches kann schadenersatzrechtlich eingewendet werden:
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Der Geschädigte hat die Höhe des Schadens allgemein mitverursacht (z.B. durch Nichtanlegen des Gurtes/Helmes; Nicht-Nutzen von Sicherungseinrichtungen; Insasse bei einem nicht vollständig fahrtüchtigen Fahrer: Alkohol, Medikamente, Rauschmittelgenuss, Übermüdung).Der Geschädigte hat die Kostenhöhe einzelner Schadenpositionen unangemessen beeinflusst (z.B. Nicht-Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft, unzureichende Beachtung ärztlicher Anweisungen). |
Rz. 375
Für die Anwendun...