Rz. 90
Rechtsnachfolger leiten ihre Rechte ausschließlich von der jeweils ursprünglich anspruchsberechtigten Person (Verletzter, Hinterbliebener, Erbe, aber auch einem gleichgelagerten Rechtsvorgänger [z.B. bei Zuständigkeitswechsel in der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung]) ab. Somit gelten für den Rechtsnachfolger auch die Darlegungs- und Beweisregeln des unmittelbar Betroffenen, von dem die Dritten jeweils ihre Rechte ableiten.[64] Der Gläubigerwechsel, der sich ohne Willen des Schuldners vollzieht, darf dessen Stellung grundsätzlich nicht verschlechtern (§§ 404, 412 BGB).[65] § 399 BGB (über § 412 BGB für Legalzessionen geltend) stellt klar, dass die Forderungsabtretung keine inhaltliche Forderungsveränderung beinhalten kann und darf ("Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung … nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann."[66]). Der Nachweis wird nicht durch Hinweis auf die Leistungssätze (z.B. der gesetzlichen Unfallversicherung) geführt.[67] Die zivilrechtliche Frage, ob zwischen der Schädigung und dem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht, wird von der Bindungswirkung des § 118 SGB X (§ 3 Rdn 216) nicht umfasst.[68] Zur 2-Schritt-Methodik siehe Rdn 70 ff.
Rz. 91
Die Einbeziehung von Drittleistungen erfolgt nicht im Wege des Vorteilsausgleiches.[69] Wegen der Forderungsübergänge auf die Drittleistungsträger entfällt vielmehr bereits die Aktivlegitimation des unmittelbar anspruchsberechtigten Geschädigten.[70] Für die Höhe des Vorteilsausgleiches (siehe Rdn 71 f.) ist grundsätzlich der Schadenersatzpflichtige darlegungs- und beweisbelastet, für das Bestehen einer behaupteten Rechtsinhaberschaft (Forderungsberechtigung, Aktivlegitimation) der Anspruchsteller (unmittelbar verletzte Person, Rechtsnachfolger).
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