Rz. 1107
Der Prozessvergleich über eine Rente kann nach § 323a ZPO mit der Abänderungsklage (Leistungsklage) angepasst werden. Eine Abänderung für die Vergangenheit ist kraft Parteiabrede – nicht aber per Gerichtsentscheid – möglich ist.[990] Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand analog § 230 ZPO entfällt bei Versäumung eines Vergleichswiderrufes.[991] Trotz Vergleiches mit dem regulierenden Haftpflichtversicherer soll eine Abänderungsklage gegen den versicherten Schädiger möglich sein, da einem Prozessvergleich die in § 124 Abs. 1 VVGVVG/§ 3 Nr. 8 PflVG a.F. zuerkannte Wirkung einer "rechtskräftigen Feststellung" nicht zukomme.[992]
Rz. 1108
Im Rahmen außergerichtlicher Rentenvergleiche gilt § 323a ZPO nicht, da es an einem abzuändernden Titel fehlt. Möglich ist eine analoge Anwendung durch ausdrückliche Parteivereinbarung.[993] Eine Anpassung nach § 242 BGB bei wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei fehlender Analogie zu § 323a ZPO möglich. Eine Rentenanpassung kann zwar ausdrücklich ausgeschlossen werden, allein schon aus dem Fehlen einer Gleitklausel ist dieser Parteiwille allerdings noch nicht zu entnehmen.[994]
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