I. Eltern und Mitverschulden
Rz. 1031
Rz. 1032
Tragen die Eltern an der Verletzungsentstehung eine Mitverantwortung, ist deren Mitwirkung an der Schadenregulierung rechtlichen Beschränkungen unterworfen. Psychische Belastungen treten aber auch dann hinzu, wenn Eltern nicht nach juristischen Maßstäben mitverantwortlich sind.
Rz. 1033
Zur elterlichen Mitwirkung bei Zustandekommen des Haftpflichtgeschehens und dessen Abwicklung Rdn 384 ff.
II. Eltern, andere Dritte und Geldabfindung
Rz. 1034
Wird ein Abfindungsvergleich von den Eltern oder anderen verantwortlichen Personen – mit oder ohne familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigung – für ihr Kind akzeptiert, besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass der zu zahlende Abfindungsbetrag mündelsicher angelegt wird. Das Familiengericht hat nur beschränkte Möglichkeiten nach Maßgabe des § 1667 BGB (u.a. Anlegung eines Vermögensverzeichnisses, Rechnungslegung). Die Praxis kennt Veruntreuungen der Abfindungszahlungen nicht nur durch Anwälte, sondern auch den ungerechtfertigten Verbrauch des Geldes durch die Eltern.
Rz. 1035
Manchmal besteht Bereitschaft, die Zahlungen festzulegen und nur die jeweils fällig werdenden Zinsen den Eltern zum Verbrauch für das Kind zu überlassen. Auch die Möglichkeit, bei einer Lebensversicherung einen Einmalbetrag mit der Möglichkeit späterer Rentenauszahlung einzuzahlen, kann erwogen werden.
Rz. 1036
Übernehmen Eltern oder Geschwister die physische Versorgung (Pflege) eines schwer verletzten Kindes, ist zu sehen, dass deren Kräfte nicht unerschöpflich sind. Häufig werden gerade die psychischen Belastungen unterschätzt. Älterwerden und Erschöpfung der (pflegerischen) Kräfte der betreuenden Familienangehörigen müssen gesehen werden, um die daran anknüpfende Frage zu beantworten, was nach dem Fortfall der familiären Pflege passieren wird.
III. Abfindung und Scheidung
Rz. 1037
Ein an einen Ehegatten gezahltes Schmerzensgeld fließt vorbehaltlich der Härteregelung des § 1381 BGB in den Zugewinn ein und gehört zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (§ 1416 Abs. 1 BGB). Hinterbliebenengeld ist in den Zugewinnausgleich einzubeziehen, da es nicht zu den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen zählt.
Rz. 1038
Immer dann, wenn unterschiedliche Rechtsfolgen vom Vorliegen oder Fehlen bestimmter Voraussetzungen von einem Stichtag abhängen, können im Einzelfall Härten auftreten. Sie können beim Zugewinnausgleich nur im Rahmen des § 1381 BGB ausgeglichen werden. Die im Übrigen schematische und starre Regelung der §§ 1372 ff. BGB bestimmt, dass der Ehegatte an allem teilhaben soll, was im Erbgang auf andere Personen übergehen kann. Dementsprechend gehören beim Zugewinnausgleich unter Lebenden alle objektivierbaren Werte zum Endvermögen, die bei einem für den Bewertungsstichtag unterstellten Erbfall auf die Erben übergehen würden. Das trifft auf die bis zum Stichtag gezahlte und noch vorhandene Abfindung von Unfallfolgen zu, selbst wenn die abgefundenen und damit erloschenen Ansprüche auf künftige Leistung, weil an die Person des Gläubigers gebunden, mit dessen Tod untergegangen wären.
Rz. 1039
Beruht der Zugewinn des Ausgleichspflichtigen auf einer Abfindung für materielle oder immaterielle Schadensersatzansprüche aus einem Unfall, kann es im Hinblick auf den Gesichtspunkt der längerfristigen Absicherung der Versorgungslage des Ausgleichspflichtigen angemessen sein, ihm gemäß § 1381 BGB ein weitreichendes Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit des Zugewinnausgleichs zuzubilligen.