Rz. 1469
Der ausnahmsweise gebilligte Anspruch, sich bereits vor Verzug sofort auf Kosten des Ersatzpflichtigen anwaltlicher Hilfe zu bedienen, steht ausschließlich (als höchstpersönliches Recht i.S.v. § 399 BGB)[1550] nur dem unmittelbar Verletzten zu und kann nicht durch Zession übertragen werden. Rechtsnachfolger (sei es aufgrund gewillkürter Rechtsnachfolge [Abtretung],[1551] sei es durch gesetzlichen Forderungsübergang [Cessio legis; z.B. § 116 SGB X, § 86 VVG, § 6 EFZG]) können daher nicht unmittelbar auf Kosten des Schädigers einen Anwalt einschalten.
Rz. 1470
Für Drittleistungsträger (z.B. SHT, SVT)[1552] gilt, dass eine Anwaltskostenerstattung außerhalb des Verzuges entfällt. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280, 286 BGB, wenn der Schadenersatzpflichtige sich im Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts nicht in Verzug befunden hat.[1553]
Rz. 1471
Arbeitgeber, die ihren verletzten Arbeitnehmern Lohn bzw. Gehalt fortzahlen, können den auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch[1554] ihres Arbeitnehmers beim Schädiger geltend machen. Soweit dabei dem Arbeitgeber Anwaltskosten entstehen, sind diese ihm (als nur mittelbar Geschädigtem) nur dann zu erstatten, wenn die Kosten nach Vollendung der Verzugsvoraussetzungen entstanden sind und sich als Verzugsfolge darstellen.[1555] Ohne Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen sind dem Arbeitgeber die Kosten der Einschaltung eines Anwaltes bei Durchsetzung seines Anspruchs aus § 6 EFZG nicht zu ersetzen.[1556]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen