Rz. 921
Ist ein (formularmäßiger) Abfindungsvergleich für "Ansprüche gleich welcher Art für Vergangenheit und Zukunft" geschlossen, hat der Verletzte die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, der Vergleich solle entgegen seinem Wortlaut nur beschränkte Wirkung haben.[796]
Rz. 922
Werden "materielle und/oder immaterielle Ansprüche nach BGH-Rechtsprechung“[797] vorbehalten, beinhaltet dieser Vorbehalt nur unvorhergesehene und unvorsehbare Spätfolgen.[798] Eine Abänderung des Vergleiches ist nur ausnahmsweise möglich. Bei Abschluss des Vergleiches bereits absehbare Schäden erfasst der Vorbehalt nicht; diese sind abgegolten.[799]"
Rz. 923
Die Formulierung "kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangene Ansprüche" erfasst nicht durch Verwaltungsakt (Überleitungsanzeige) oder Privatakt (Abtretungsvertrag) übergegangene Ansprüche (siehe Rdn 919).
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