Rz. 260

 

Hinweis

Siehe auch Rdn 224 ff., Rdn 231, Rdn 241 ff., Rdn 926 ff. und Rdn 943.

aa) Rücksichtnahme

 

Rz. 261

Bei der Schadenfeststellung hat der Geschädigte Rücksichtspflichten, deren Verletzung ihn zum Ersatz von Mehrkosten der Schadenregulierung verpflichten können.[237] Siehe auch Rdn 259.

[237] BGH v. 11.10.1983 – VI ZR 251/81 – VersR 1984, 79; jurisPR-VerkR 14/2010 Anm. 2 (Anm. Lang) (Anm. zu BGH v. 23.2.2010 – VI ZR 331/08 – VersR 2010, 550).

bb) Gutachten

 

Rz. 262

Bei der Ermittlung der gesundheitlichen Beeinträchtigung hat der Verletzte mitzuwirken (Rdn 235). Siehe zum Gutachtenauftrag Rdn 303 ff.

cc) Darlegung

 

Rz. 263

Zwar kommen einem Geschädigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen der § 252 BGB, § 287 ZPO zugute. Dieses ändert aber nichts daran, dass es zur Ermittlung des Schadens konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte substantiiert darlegen und nachweisen muss[238] (Rdn 247).

[238] BGH v. 5.4.2005 – VI ZR 21/03 – openJur 2012, 58814 (Trotz mehrfacher Aufforderung durch das OLG hatte ein selbstständiger Bauunternehmer seinen Steuerberater nicht von der Schweigepflicht entbunden, sondern wollte stattdessen seinen Verdienstausfall abstrakt berechnen); BGH v. 3.3.1998 – VI ZR 385/96 – NJW 1998, 1634; OLG Frankfurt v. 11.3.2004 – 26 U 28/98 – zfs 2004, 452 (Anm. Diehl); OLG München v. 15.9.2006 – 10 U 3622/99 – r+s 2006, 474 (Anm. Lemcke).

dd) Belege

 

Rz. 264

 

Hinweis

Siehe auch Rdn 224 ff.

 

Rz. 265

Belege sind beizubringen, soweit deren Beschaffung dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann (siehe auch §§ 119 Abs. 3 S. 2, 120 VVG). Die Rechnungslegung (vgl. § 259 BGB) hat der hierzu Verpflichtete grundsätzlich auf eigene[239] Kosten zu erbringen. Grundsätzlich reichen Fotokopien der Schadenbelege (das gilt nicht für Gutachten); bei Zweifeln hat der Ersatzpflichtige allerdings ein Recht auf Einsicht in Originalunterlagen.[240]

 

Rz. 266

Werden keine Belege beigebracht, muss der Anspruchsteller (Direktgeschädigter, Drittleistungsträger) nachvollziehbar darlegen und beschreiben, warum und worauf sich seine Forderung gründet.

[239] Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Wimber, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, § 249 BGB Rn 551 ff.; Lang, jurisPR-VerkR 14/2010 Anm. 2 (Anm. zu BGH v. 23.2.2010 – VI ZR 331/08 – VersR 2010, 550).
[240] OLG Hamburg v. 17.5.1990 – 3 W 29/90 – NJW-RR 1990, 1181.

ee) Grenzziehung

 

Rz. 267

Die Drittleistungsträger können vom Ersatzpflichtigen maximal bis zur Höhe ihrer Aufwendungen Ersatz verlangen, nicht aber darüber hinaus. Der Anspruch ist also zweifach maximiert:

Zum einen durch die in der Person des unmittelbar Anspruchsberechtigen (verletzte Person) nachweisbar entstandenen Schäden,
zum anderen durch die Höhe der Aufwendungen des Drittleistungsträgers.

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