Rz. 260
aa) Rücksichtnahme
Rz. 261
Bei der Schadenfeststellung hat der Geschädigte Rücksichtspflichten, deren Verletzung ihn zum Ersatz von Mehrkosten der Schadenregulierung verpflichten können.[237] Siehe auch Rdn 259.
bb) Gutachten
Rz. 262
Bei der Ermittlung der gesundheitlichen Beeinträchtigung hat der Verletzte mitzuwirken (Rdn 235). Siehe zum Gutachtenauftrag Rdn 303 ff.
cc) Darlegung
Rz. 263
Zwar kommen einem Geschädigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen der § 252 BGB, § 287 ZPO zugute. Dieses ändert aber nichts daran, dass es zur Ermittlung des Schadens konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte substantiiert darlegen und nachweisen muss[238] (Rdn 247).
dd) Belege
Rz. 264
Hinweis
Siehe auch Rdn 224 ff.
Rz. 265
Belege sind beizubringen, soweit deren Beschaffung dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann (siehe auch §§ 119 Abs. 3 S. 2, 120 VVG). Die Rechnungslegung (vgl. § 259 BGB) hat der hierzu Verpflichtete grundsätzlich auf eigene[239] Kosten zu erbringen. Grundsätzlich reichen Fotokopien der Schadenbelege (das gilt nicht für Gutachten); bei Zweifeln hat der Ersatzpflichtige allerdings ein Recht auf Einsicht in Originalunterlagen.[240]
Rz. 266
Werden keine Belege beigebracht, muss der Anspruchsteller (Direktgeschädigter, Drittleistungsträger) nachvollziehbar darlegen und beschreiben, warum und worauf sich seine Forderung gründet.
ee) Grenzziehung
Rz. 267
Die Drittleistungsträger können vom Ersatzpflichtigen maximal bis zur Höhe ihrer Aufwendungen Ersatz verlangen, nicht aber darüber hinaus. Der Anspruch ist also zweifach maximiert:
▪ | Zum einen durch die in der Person des unmittelbar Anspruchsberechtigen (verletzte Person) nachweisbar entstandenen Schäden, |
▪ | zum anderen durch die Höhe der Aufwendungen des Drittleistungsträgers. |
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