Rz. 1276
Arbeitsverwaltung, Sozialhilfeträger (und einige wenige andere Sozialleistungsträger) sind zwar keine Sozialversicherungsträger, haben aber aufgrund ausdrücklicher Nennung in § 116 SGB X gesetzlich übergehende Forderungsrechte. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für Sozialleistungen, die nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses anknüpfen (SVT), sind nicht auf Sozialleistungen eines SHT zu übertragen.
aa) Einleitung
Rz. 1277
Hinsichtlich des Zeitpunkts des Anspruchsübergangs ist zwischen den unabhängig von einem Sozialversicherungsverhältnis erbrachten Leistungen und den aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses erbrachten Leistungen zu differenzieren (auch § 1 Rdn 158):
Rz. 1278
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Soweit es um einen Träger der Sozialversicherung geht, findet der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des Schaden stiftenden Ereignisses statt – sofern das Versicherungsverhältnis schon zu diesem Zeitpunkt besteht –, da aufgrund des zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt. |
Rz. 1279
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Der Forderungsübergang knüpft an die bloße Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers an ("zu erbringen hat") und nicht an tatsächlich erbrachte Leistungen. |
Rz. 1280
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Knüpfen Sozialleistungen, wie dies beim Sozialhilfeträger (oder bei der Bundesagentur für Arbeit, etwa bei Rehabilitationsleistungen) der Fall ist, nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses an, sondern an gänzlich andere Voraussetzungen, muss das besondere Band des Versicherungsverhältnisses, dessen Vorliegen beim Sozialversicherungsträger regelmäßig schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses die Grundlage für den Forderungsübergang bietet, durch andere Umstände ersetzt werden, die auf die Pflicht zur Erbringung von Sozialleistungen schließen lassen. |
Rz. 1281
Erforderlich ist daher für den Rechtsübergang auf diese Leistungsträger, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls Sozialleistungen durch sie ernsthaft in Betracht zu ziehen sind. Da diese Betrachtung unterschiedlich für Sozialhilfeträger (z.B. künftige Pflegebedürftigkeit) einerseits und Bundesagentur (u.a. Beurteilung der Eingliederung in das Arbeitsleben) andererseits erfolgt, erfolgt der Forderungsübergang nicht zum identischen Zeitpunkt.
Rz. 1282
Maßgeblich für die Differenzierung ist der Grund der Leistungserbringung und nicht der Träger der Leistung. Dem ist insbesondere bei Leistungen der Bundesagentur für Arbeit Rechnung zu tragen, der eine Zwitterstellung zukommt. Ein Teil ihrer Leistungen setzt ein Sozialversicherungsverhältnis voraus, während andere unabhängig davon erbracht werden.
Rz. 1283
Der Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit von einem Sozialhilfeträger zum nächsten ist ein Fall der Rechtsnachfolge. Wegen §§ 412, 404 BGB kommt es zur verjährungsrechtlich relevanten Kenntniszurechnung (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB): Wird der rechtsnachfolgende Träger nicht schnell tätig, droht Verjährung.
bb) Sozialamt, Arbeitsverwaltung
(1) Unfalltag bis 30.6.1983
Rz. 1284
Rz. 1285
Für Unfälle bis 30.6.1983 (Unfalltag) gelten weiterhin bis zur abschließenden Erledigung dieser Fälle § 127 AFG a.F. (Arbeitsagentur) bzw. § 90 BSHG a.F. (SHT).
(a) Sozialamt
Rz. 1286
Auf Schadenfälle vor dem 1.7.1983 (Unfalltag) ist für Regresse des SHT bis zum Fallabschluss § 90 BSHG a.F. anzuwenden (§ 120 Abs. 1 S. 1 SGB X). Maßgeblich ist das primäre V...