Rz. 806
Problematisch kann die Erfüllung sein, wenn der vom Anspruchsberechtigten vorgegebene Zahlungsweg nicht eingehalten wird, obwohl hierauf erkennbar Wert gelegt wurde (siehe auch Rdn 617).[699]
Rz. 807
Überweisungen sind Leistungen an Erfüllung statt und bedürfen von daher der Annahme des Gläubigers oder sonst Verfügungsberechtigten.[700] Das Einverständnis gilt, solange es nicht dem anderen gegenüber wirksam widerrufen wird.[701] Die Annahme wird durch Angabe einer Kontoverbindung im Voraus erklärt.[702]
Rz. 808
Wird die Zahlung auf ein falsches Konto vom Gläubiger aber nicht unverzüglich zurückgewiesen, kann sie als angenommen gelten und zum Erlöschen der Forderung führen (§ 363 BGB).[703] Die Reibungslosigkeit des Zahlungsverkehrs gebietet es, eine Überweisung, die nicht als Erfüllung gelten soll, grundsätzlich unverzüglich zurück zu überweisen.[704]
Rz. 809
Teilt der Gläubiger eine neue Bankverbindung mit, hat die Überweisung auf das frühere Konto keine Tilgungswirkung.[705] Der Gläubiger muss aber deutlich auf die Kontenänderung hinweisen.[706]
Rz. 810
Benötigt der Zahlungsempfänger eine Information über den Verwendungszweck der Zahlung, tritt bei schlecht oder gar nicht ausgefülltem Überweisungsträger oder Scheck Erfüllung erst ein, wenn die Information nachgeliefert ist.[707]
Rz. 811
Legt ein Anwalt eine Formularvollmacht vor, enthält diese regelmäßig auch eine Geldempfangsbevollmächtigung. Der leistende Ersatzpflichtige (insbesondere der Haftpflichtversicherer) wird nach Zahlung an den bevollmächtigten Anwalt von der Leistungspflicht frei.[708] Bei Zahlung unmittelbar an den Mandanten sollte der Anwalt jedenfalls hierüber unterrichtet sein. Zur Empfangnahme des Streitgegenstandes oder anderer Leistungen berechtigt die Prozessvollmacht (§ 81 ZPO) nur, wenn sich die Vollmacht hierauf ausdrücklich erstreckt.[709] Der leistungspflichtige Haftpflichtversicherer gerät bei fehlender Inkassoermächtigung des Anwaltes des Geschädigten solange nicht in Verzug, wie die Geldempfangsvollmacht nicht vorlegt wird oder ein anderer Zahlungsweg (z.B. Kontoverbindung des Mandanten) gestattet ist.[710]
Rz. 812
Zur anwaltlichen Hebegebühr Nr. 1009 RVG-VV (§ 22 BRAGO a.F.) siehe Rdn 1195 ff.
Rz. 813
Heißt es in einem gerichtlichen Vergleich, eine Zahlung sei bis zu einem bestimmten Tage "an den Kläger" zu leisten, erfüllt der Schuldner seine Verpflichtung, wenn der Betrag rechtzeitig auf dem Konto des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingeht.[711]
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