Rz. 806

Problematisch kann die Erfüllung sein, wenn der vom Anspruchsberechtigten vorgegebene Zahlungsweg nicht eingehalten wird, obwohl hierauf erkennbar Wert gelegt wurde (siehe auch Rdn 617).[699]

 

Rz. 807

Überweisungen sind Leistungen an Erfüllung statt und bedürfen von daher der Annahme des Gläubigers oder sonst Verfügungsberechtigten.[700] Das Einverständnis gilt, solange es nicht dem anderen gegenüber wirksam widerrufen wird.[701] Die Annahme wird durch Angabe einer Kontoverbindung im Voraus erklärt.[702]

 

Rz. 808

Wird die Zahlung auf ein falsches Konto vom Gläubiger aber nicht unverzüglich zurückgewiesen, kann sie als angenommen gelten und zum Erlöschen der Forderung führen (§ 363 BGB).[703] Die Reibungslosigkeit des Zahlungsverkehrs gebietet es, eine Überweisung, die nicht als Erfüllung gelten soll, grundsätzlich unverzüglich zurück zu überweisen.[704]

 

Rz. 809

Teilt der Gläubiger eine neue Bankverbindung mit, hat die Überweisung auf das frühere Konto keine Tilgungswirkung.[705] Der Gläubiger muss aber deutlich auf die Kontenänderung hinweisen.[706]

 

Rz. 810

Benötigt der Zahlungsempfänger eine Information über den Verwendungszweck der Zahlung, tritt bei schlecht oder gar nicht ausgefülltem Überweisungsträger oder Scheck Erfüllung erst ein, wenn die Information nachgeliefert ist.[707]

 

Rz. 811

Legt ein Anwalt eine Formularvollmacht vor, enthält diese regelmäßig auch eine Geldempfangsbevollmächtigung. Der leistende Ersatzpflichtige (insbesondere der Haftpflichtversicherer) wird nach Zahlung an den bevollmächtigten Anwalt von der Leistungspflicht frei.[708] Bei Zahlung unmittelbar an den Mandanten sollte der Anwalt jedenfalls hierüber unterrichtet sein. Zur Empfangnahme des Streitgegenstandes oder anderer Leistungen berechtigt die Prozessvollmacht (§ 81 ZPO) nur, wenn sich die Vollmacht hierauf ausdrücklich erstreckt.[709] Der leistungspflichtige Haftpflichtversicherer gerät bei fehlender Inkassoermächtigung des Anwaltes des Geschädigten solange nicht in Verzug, wie die Geldempfangsvollmacht nicht vorlegt wird oder ein anderer Zahlungsweg (z.B. Kontoverbindung des Mandanten) gestattet ist.[710]

 

Rz. 812

Zur anwaltlichen Hebegebühr Nr. 1009 RVG-VV (§ 22 BRAGO a.F.) siehe Rdn 1195 ff.

 

Rz. 813

Heißt es in einem gerichtlichen Vergleich, eine Zahlung sei bis zu einem bestimmten Tage "an den Kläger" zu leisten, erfüllt der Schuldner seine Verpflichtung, wenn der Betrag rechtzeitig auf dem Konto des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingeht.[711]

[699] OLG Frankfurt v. 10.12.2003 – 7 U 44/03 – VersR 2005, 673 (Überweisung – anstelle Scheckzahlung – einer Lebensversicherungsleistung entgegen der Weisung des Versicherungsnehmers auf ein im Debet befindliches Konto. Versicherer kann aber im Wege der Widerklage Bereicherungsansprüche gegen den VN verfolgen); OLG Karlsruhe v. 19.12.1996 – 9 U 140/96 – AnwBl 1998, 46 = BB 1997, 281 = MDR 1997, 245 = NJW 1997, 1587 = VersR 1997, 301 = VRS 93, 14 = WM 1997, 1032 (Überweisung einer Schadenersatzforderung auf Konto eines inkassobevollmächtigten – im späteren Verlauf dann allerdings zahlungsunfähigen – Anwaltes, obwohl dieser ausdrücklich den Versicherer angewiesen hatte, den geschuldeten Betrag unmittelbar auf ein benanntes Konto des Geschädigten zu überweisen); OLG Köln v. 5.4.1990 – 6 U 205/89 – NJW-RR 1991, 50 (Keine Erfüllung bei eigenmächtiger Zahlung der Geldschuld auf ein nicht benanntes Konto des Gläubigers); LG Wuppertal v. 30.6.1994 – 17 O 57/94 – NJW-RR 1995, 178 (Hatten die Parteien eines Kaufvertrages ausdrücklich vereinbart, dass der Restkaufpreis per Scheck zu zahlen sei, erlischt die Kaufpreisforderung nicht dadurch, dass der Käufer den entsprechenden Geldbetrag auf ein – dem Verkäufer nicht genehmes – Girokonto überweist). Siehe auch BGH v. 5.5.1986 – II ZR 150/85 – BB 1986, 1462 = BGHZ 98, 24 = DB 1986, 1664 = MDR 1986, 824 = NJW 1986, 2428 = NJW-RR 1986, 1170 (nur Ls.) = WM 1986, 875 = ZIP 1986, 1042 (Die Kreditinstituten formularmäßig eingeräumte Befugnis [Fakultativklausel], den Überweisungsbetrag einem anderen Konto des Empfängers gutzuschreiben, benachteiligt den Überweisungsauftraggeber unangemessen und ist deshalb unwirksam) und OLG Karlsruhe v. 3.2.1989 – 15 U 243/88 – NJW-RR 1989, 951 (Die Unwirksamkeit der Fakultativklausel gilt auch im übergeleiteten Überweisungsverkehr zwischen den beteiligten Banken).
[700] OLG Hamm v. 5.7.2006 – 20 U 17/06 – VersR 2007, 485; Rixecker zfs 2006, 574 unter Hinweis auf BGH NJW 1953, 897 und BGH NJW 1999, 210).
[701] OLG Hamm v. 5.7.2006 – 20 U 17/06 – VersR 2007, 485.
[702] Zu den Problemstellungen siehe ergänzend Rixecker zfs 2006, 574.
[703] OLG Karlsruhe (Senat Freiburg) v. 2.11.1995 – 4 U 49/95 – NJW-RR 1996, 752; LG Hannover v. 2.9.2005 – 13 S 32/05 – zfs 2006, 573 (Anm. Rixecker) (Zurückweisung der Berufung gegen AG Hannover v. 31.3.2005 – 501 C 14356/04 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO). Siehe auch OLG Köln v. 5.4.1990 – 6 U 205/89 – NJW-RR 1991, 50 (Dulden wiederholter Zahlungen auf ein bestimmtes Konto als Einverständnis ...

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