Rz. 59
Anlässlich der Prüfung der Anspruchsberechtigung ist zu ermitteln und in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren,
▪ | in welches Versorgungssystem der Verletzte/Getötete
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▪ | welche anderen Veränderungen sich zwischenzeitlich ergaben, z.B.
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