Rz. 264

 

Hinweis

Siehe auch Rdn 224 ff.

 

Rz. 265

Belege sind beizubringen, soweit deren Beschaffung dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann (siehe auch §§ 119 Abs. 3 S. 2, 120 VVG). Die Rechnungslegung (vgl. § 259 BGB) hat der hierzu Verpflichtete grundsätzlich auf eigene[239] Kosten zu erbringen. Grundsätzlich reichen Fotokopien der Schadenbelege (das gilt nicht für Gutachten); bei Zweifeln hat der Ersatzpflichtige allerdings ein Recht auf Einsicht in Originalunterlagen.[240]

 

Rz. 266

Werden keine Belege beigebracht, muss der Anspruchsteller (Direktgeschädigter, Drittleistungsträger) nachvollziehbar darlegen und beschreiben, warum und worauf sich seine Forderung gründet.

[239] Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Wimber, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, § 249 BGB Rn 551 ff.; Lang, jurisPR-VerkR 14/2010 Anm. 2 (Anm. zu BGH v. 23.2.2010 – VI ZR 331/08 – VersR 2010, 550).
[240] OLG Hamburg v. 17.5.1990 – 3 W 29/90 – NJW-RR 1990, 1181.

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