Rz. 1215
Rechtsverfolgungskosten gegenüber einem eigenen Versicherer (z.B. Kaskoversicherung, Unfallversicherung) können dem Geschädigten zu ersetzen sein, wenn er unfallbedingt davon abgehalten ist, seine Ansprüche anzumelden und anwaltliche Inanspruchnahme notwendig war.[1110]
Rz. 1216
Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung sind nicht zu ersetzen. Es handelt sich um eine selbstständige Entscheidung des Geschädigten, die zur Rechtsverfolgung nicht notwendig i.S.v. §§ 249 ff. BGB ist.[1111]
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