Rz. 1198
Korrespondiert ein Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt, zunächst auf privatem Briefkopf, ist der Zeitpunkt, zu dem er erstmals unter Kanzleibriefkopf korrespondiert, derjenige der (Eigen-)Beauftragung. Ist dieser Zeitpunkt vor Verzugseintritt, können (fiktive) Kosten für die außergerichtliche Vertretung nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden.[1096]
Rz. 1199
Bei Vertretung in eigener Sache sind dem geschädigten Anwalt (auch zugehörige Sozietät/Bürogemeinschaft) außergerichtlich (prozessual gilt § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO) nur dann Anwaltskosten zu zahlen, wenn es sich nicht um eine einfache Angelegenheit handelt.[1097]
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