Rz. 1198

Korrespondiert ein Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt, zunächst auf privatem Briefkopf, ist der Zeitpunkt, zu dem er erstmals unter Kanzleibriefkopf korrespondiert, derjenige der (Eigen-)Beauftragung. Ist dieser Zeitpunkt vor Verzugseintritt, können (fiktive) Kosten für die außergerichtliche Vertretung nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden.[1096]

 

Rz. 1199

Bei Vertretung in eigener Sache sind dem geschädigten Anwalt (auch zugehörige Sozietät/Bürogemeinschaft) außergerichtlich (prozessual gilt § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO) nur dann Anwaltskosten zu zahlen, wenn es sich nicht um eine einfache Angelegenheit handelt.[1097]

[1096] OLG München v. 14.3.2014 – 25 U 4365/13.
[1097] AG Bochum v. 1.8.2000 – 63 C 167/00 – SP 2000, 429; AG Brackenheim v. 21.6.2000 – 1 C 145/00 – VersR 2000, 1272; AG Dresden v. 13.9.2001 – 107 C 3997/01 – SP 2002, 36; AG Naumburg v. 4.7.2000 – C 156/00 – zfs 2001, 327.

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