Rz. 885
Die in § 116 Abs. 1, 10 SGB X namentlich genannten Sozialleistungsträger (SVT, Arbeitsagentur, SHT) sind, wenn der Schadenersatzanspruch nicht ausreicht, die kongruenten Leistungen aller Sozialleistungsträger zu erfüllen, gleichberechtigte Zessionare und Gesamtgläubiger (entsprechend § 117 S. 1 SGB X). Reicht der übergehende Schadenersatzanspruch nicht zur vollen Deckung der unfallkausalen Leistungen (z.B. von Renten- und Unfallversicherung) aus, bestimmt sich im Innenverhältnis ihre Berechtigung nach dem Größenverhältnis ihrer unfallbedingten Leistungen.
Rz. 886
Der BGH stellt klar, dass SVT auch dann, wenn ihre Gesamtleistungen an den Geschädigten den zivilrechtlichen Schaden übersteigen, Gesamtgläubiger analog § 117 SGB X sind. Die Leistungsträger sind gleichberechtigte Zessionare i.S.d. § 116 SGB X, die hinsichtlich des übergegangenen Ersatzanspruches konkurrieren. In Folge der Gesamtgläubigerschaft kann jeder der gesetzlichen Zessionare die zedierte Forderung so geltend machen, als wäre sie nur auf ihn übergegangen. Der Schuldner braucht sie jedoch nur einmal zu erfüllen (§ 428 BGB). Im Innenverhältnis (zu weiteren Drittleistungsträgern) gleichen sich die SVT entsprechend ihrer zu Schadenleistungen kongruenten Aufwendungen aus (§ 430 BGB, § 117 Abs. 1 S. 2 SGB X).
Rz. 887
Eine entsprechende Anwendung des § 117 SGB X kommt nur insoweit in Betracht, als SVT und Dienstherr bzw. Versorgungsträger an dem übergegangenen Ersatzanspruch konkurrieren.
Rz. 888
Bereits vor Inkrafttreten des § 117 SGB X ist der BGH nicht nur in den in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Fällen, sondern auch dann, wenn der übergegangene Schadenersatzanspruch aus anderen Gründen nicht ausreichte, um den beteiligten SVT (soweit sie konkurrierten) vollen Ersatz ihrer kongruenten Leistungen zu gewähren, von einer Gesamtgläubigerschaft der Versicherungsträger ausgegangen.