(1) Direktanspruch, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG
Rz. 592
§ 115 VVG – Direktanspruch
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1Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
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wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder |
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Rz. 593
Im Anwendungsbereich von § 110 VVG (§ 157 VVG a.F.) wurde dem Geschädigten/Anspruchsteller auch außerhalb der Kfz-Pflichtversicherung analog § 1282 BGB das Recht zugebilligt, unmittelbar die Entschädigung vom Haftpflichtversicherer zu verlangen; dieser Weg erübrigt sich im Anwendungsbereich des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG.
Rz. 594
Aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG ergibt sich im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers (§ 110 VVG) nur dann ein Direktanspruch gegen den Versicherer, wenn eine Pflichtversicherung i.S.d. § 113 Abs. 1 VVG vorliegt. Die in § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG genannten Voraussetzungen müssen bei Klageerhebung vorliegen oder zumindest im Verlaufe des Prozesses eintreten.
Rz. 595
§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG eröffnet gegenüber Pflichtversicherungen den Direktanspruch, wenn
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über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet (Alt. 1, siehe § 27 Abs. 1 InsO), |
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der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen (Alt. 2, siehe § 26 Abs. 1 InsO) oder |
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ein vorläufiger Insolvenzverwalter (Alt. 3, § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) bestellt worden ist. |
Rz. 596
Die Beweislast für das Vorliegen der Insolvenz trifft den Dritten.
Rz. 597
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) reichen nicht, sodass durch (auch pflichtwidriges) Hinauszögern des Insolvenzantrages zugleich das Entstehen des Direktanspruchs herausgezögert wird. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG betrifft nicht analog solche Fälle, in denen der Schädiger zahlungsunfähig ist oder den Geschädigten über seine wirtschaftliche Lage im Unklaren lässt.
Rz. 598
Wenn nach Klageerhebung das Insolvenzverfahren beendet wird, entfällt die Passivlegitimation des Versicherers. Eine Klage gegen den Versicherer muss dann für erledigt erklärt werden.
(2) Insolvenz des Versicherers
Rz. 599
Bei Insolvenz des Versicherers bleibt die unmittelbare Einstandspflicht des Schädigers und der weiteren Eintrittspflichtigen (im Einzelfall z.B. Anstellungskörperschaft, weitere Gesamtschuldner) bestehen.
§ 12 PflVG
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1Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese Ersatzansprüche auch gegen den "Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen" (Entschädigungsfonds) geltend machen,
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4. |
wenn die Versicherungsaufsichtsbehörde den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des leistungspflichtigen Versicherers stellt oder, sofern der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, von der zuständigen Aufsichtsbehörde eine vergleichbare Maßnahme ergriffen wird. |
2 … 3Die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds entfällt, soweit der Ersatzberechtigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens nach den Vorschriften über die Amtspflichtverletzung zu erlangen, oder soweit der Schaden durch Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, durch Fortzahlung von Dienst- oder Amtsbezügen, Vergütung oder Lohn oder durch Gewährung von Versorgungsbezügen ausgeglichen wird. 4Im Falle einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung geht abweichend von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB die Ersatzpflicht aufgrund ... |