aa) Prinzip
Rz. 70
Bei der Abwicklung von Personenschadenansprüchen sind
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zunächst (1. Schritt) die aus einem Schadenfall resultierenden Ansprüche zusammenzustellen (und dabei sinnvollerweise nach kongruenten Schadengruppen aufzuteilen) und |
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anschließend (2. Schritt) daraufhin zu überprüfen, wem jeweils der Anspruch (u.U. auch nur anteilig) (noch) zusteht. |
bb) Anrechnung von Leistungen
Rz. 71
Rz. 72
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang eine in der Praxis nicht selten anzutreffende Ungenauigkeit. Wenn von "Anrechnung der Drittleistung" die Rede ist, ist dieses juristisch betrachtet unzutreffend (Rdn 91):
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Die Anrechnung (z.B. eines Vorteiles) mindert bereits den Schaden selbst (1. Schritt), |
▪ |
während der Forderungsübergang den (nur im 1. Schritt zu bestimmenden) Forderungsbestand (Anspruchsvolumen) unangetastet lässt, die Forderung aber einem anderen zuweist (2. Schritt). |
cc) Abwicklung
Rz. 73
Die Abwicklung eines Schadenfalles erfolgt in folgenden Schritten (siehe auch Beispiel 2.1, Rdn 98):
(1)1. Schritt
Rz. 74
Im ersten Schritt wird festgestellt,
▪ |
ob überhaupt (Haftungsnorm) |
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und dann in welcher Höhe (Schadensersatznorm) der Schadenersatzpflichtige |
Leistungen zu erbringen hat.
Rz. 75
Auf den Punkt gebracht heißt das: "Was muss der Schadenersatzpflichtige zahlen, an wen auch immer?" Ob Drittleistungsträger einzutreten haben, hat an dieser Stelle außer Betracht zu bleiben; es ist also ein völlig fehlendes Drittversorgungssystem zu unterstellen. Der Geschädigte ist bei dieser Betrachtung auf sich allein gestellt und hat nur den Ersatzpflichtigen als den Schaden ausgleichende Person. Die Leistungsbeziehung ist dabei allein schadenersatzrechtlich geprägt.
Rz. 76
Einwendungen aus dem Schadenersatzverhältnis zwischen dem verletzten Ersatzberechtigten und dem Ersatzpflichtigen zum Haftungsgrund (wie Mitverantwortung, Haftungsersetzung [Arbeits-/Dienstunfall], Haftungshöchstsumme) und zur Schadenhöhe (z.B. Vorteilsausgleich, Witwenquotenvorrecht) prägen diesen Prüfungsschritt (dazu Rdn 353 ff.).
Rz. 77
Im 1. Schritt wird also der vom Ersatzverpflichteten (Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer) zur Verfügung zu stellende Geldbetrag ermittelt. Mehr steht zur Verteilung an die durch den Haftpflichtfall anspruchsberechtigten unmittelbar Geschädigten und Drittleistungsträger nicht zur Verfügung (Begrenzung der Leistung des Ersatzpflichtigen). Dieser Schritt begrenzt den vom Schadenersatzpflichtigen aufzuwendenden Betrag nur nach oben, nicht aber nach unten (dazu Rdn 78 ff.).
(2) Zwischenschritt
(a) Unzureichende Geldleistung
Rz. 78
Während der Schädiger in seiner Person regelmäßig unbegrenzt haftet, gelten Abweichungen, wenn und soweit ein Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen wird, der nur unvollkommen Deckung aufgrund eines Versicherungsvertrages zu gewähren hat. In einem Zwischenschritt ist gegebenenfalls zu klären, ob die zur Verfügung stehende Versicherungssumme (oder Haftungshöchstsumme) ausreicht, um den festgestellten Schaden zu befriedigen.
Rz. 79
Sollte dies nicht der Fall sein, kann eine ungleiche (also nicht relative, vgl. § 116 SGB X [§ 1 Rdn 161, Beispiel 1.3]) Verteilung zwischen unmittelbar geschädigter Person und Drittleistungsträgern in Betracht kommen.
(b) Angehörigenprivileg
Rz. 80
Die Aufwandsminderung wegen eines greifenden Angehörigenprivilegs (§ 116 Abs. 6 SGB X, § 86 Abs. 3 VVG/§ 67 Abs. 2 VVG a.F.) ist nicht nur bei der Ermittlung einer nur begrenzt zur Verfügung stehenden Geldmenge zu berücksichtigen. Feststellungen zu einer etwaigen Privilegierung sind auch im Verlaufe der weiteren Entwicklung zu kontrollieren.
Rz. 81
Das Privileg führt dazu, dass ein Teil des im 1. Schritt (Rdn 74 ff.) ermittelten Geldbetrages vom privilegierten Schadenersatzpflichtigen (an Drittleistungsträger) nicht auszukehren ist.
(3)2. Schritt
Rz. 82
Im zweiten Schritt wird sodann ermittelt, wem (unmittelbar verletzte Person, Drittleistungsträger, Abtretungs-/Pfändungsgläubiger) die zuvor bestimmten Leistungen ganz oder teilweise zustehen (Bestimmung der Aktivlegitimation/Forderungsberechtigung). Forderungsübergänge, Kongruenzen und Quotenvorrechte sind jetzt zu beachte...