aa) Nebenklagekosten
Rz. 1208
Nebenklagekosten und andere Kosten im Rahmen der Strafverfolgung sind ausschließlich im Strafverfahren auszugleichen. Werden dem Schadenersatzpflichtigen im Strafverfahren die Nebenklagekosten ganz oder teilweise auferlegt, hat er diese selbst (u.U. besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber seinem Rechtsschutzversicherer) zu zahlen.
Rz. 1209
Der Haftpflichtversicherer eines Schadenersatzpflichtigen erstattet Nebenklagekosten nicht, da sie öffentlich-rechtlichen Ursprungs sind und damit nicht dem Deckungsbereich von AKB und AHB unterfallen.[1106]
Rz. 1210
Rechtsanwaltskosten, die einem durch strafbares Verhalten betroffenen Verletzten für die Vorbereitung und Durchführung seiner Nebenklage entstehen, fallen nicht in den Schutzbereich der Haftungsgesetze (u.a. § 7 StVG, § 823 BGB).[1107]
Rz. 1211
Die beim Geschädigten verbliebenen Kosten sind auch dann nicht zivilrechtlich zu ersetzen, wenn sie im Strafverfahren nur teilweise (z.B. bei erheblicher Mithaftung) dem Schädiger auferlegt werden (§ 472 StPO) oder über sie gar nicht erst entschieden wird.[1108]
bb) Familien-/betreuungsgerichtlichen Genehmigung
Rz. 1212
Siehe Rdn 643 ff.
cc) Sozial- bzw. Arbeitsrechtsstreit
Rz. 1213
Hinweis
Siehe auch Rdn 650.
Rz. 1214
Im Ausnahmefall können die Kosten eines Sozial- oder Arbeitsrechtsstreites im Zusammenhang mit dem Unfall (Haftpflichtgeschehen) ersatzfähig sein.[1109] Wird der Anwalt beauftragt, z.B. im Rentenverfahren tätig zu werden, kann dieses als Unfallfolge Schadenersatzansprüche auch hinsichtlich der hiermit verbundenen Rechtsverfolgungskosten einschließlich der Anwaltskosten auslösen.
dd) Eigener Versicherer
Rz. 1215
Rechtsverfolgungskosten gegenüber einem eigenen Versicherer (z.B. Kaskoversicherung, Unfallversicherung) können dem Geschädigten zu ersetzen sein, wenn er unfallbedingt davon abgehalten ist, seine Ansprüche anzumelden und anwaltliche Inanspruchnahme notwendig war.[1110]
Rz. 1216
Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung sind nicht zu ersetzen. Es handelt sich um eine selbstständige Entscheidung des Geschädigten, die zur Rechtsverfolgung nicht notwendig i.S.v. §§ 249 ff. BGB ist.[1111]
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