Rz. 1194
Rz. 1195
Das Anerkenntnis eines Kfz-Haftpflichtversicherers (zur Vollmacht siehe Rdn 558 ff., Rdn 569) ist auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Haftungsbegrenzung dahin zu verstehen, dass es nur im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht (§ 115 Abs. 1 VVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F.) abgegeben wird.[1231] Gleichwohl ist es angebracht, sollte die Haftung des Versicherers (oder z.B. der Verkehrsopferhilfe) auf die Mindestversicherungssumme beschränkt sein, dieses ebenso wie die Beschränkung auf die Deckungssumme in die anerkennende Erklärung (jedenfalls vorsorglich) mit aufzunehmen.[1232]
Rz. 1196
Außerhalb der Pflichtversicherung mit Direktklagemöglichkeit richtet sich der Ersatzanspruch unmittelbar eh nur gegen den für das Schadenereignis Verantwortlichen, der seinerseits dann auf den vertraglichen Deckungsanspruch gegen seinen Versicherer beschränkt ist.
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