Rz. 572
Hinweis
Siehe auch § 1 Rdn 89 ff.
Rz. 573
Ein Versicherer will nur im Rahmen seiner mit dem Versicherten vereinbarten Versicherungssumme regulieren. Die Einstandspflicht eines Versicherers orientiert sich an der risikoadäquaten Prämienzahlung seines Versicherungsnehmers – und nicht an dem von den versicherten Personen angerichteten Schaden. Der Opferschutz ist nur im Rahmen der Pflichtversicherung und der dazu bestimmten Mindestversicherungssummen relevant, darüber hinaus dient der Versicherungsumfang nur dem Schutz des Täters.[676]
Rz. 574
Wird in einem Vergleich mit einem Kfz-Pflichtversicherer keine ausdrückliche Beschränkung auf die Versicherungssumme aufgenommen, ergibt die am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, dass der Versicherer gleichwohl nicht über die durch § 3 Nr. 1 PflVG a.F., § 115 Abs. 1 S. 2 VVG gesetzten Grenzen hinaus zahlungspflichtig ist.[677]
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