Rz. 873
§ 117 SGB X – Schadenersatzansprüche mehrerer Leistungsträger
1Haben im Einzelfall mehrere Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist in den Fällen des § 116 Absätze 2 und 3 der übergegangene Anspruch auf Ersatz des Schadens begrenzt, sind die Leistungsträger Gesamtgläubiger.
2Untereinander sind sie im Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich verpflichtet.
3Soweit jedoch eine Sozialleistung allein von einem Leistungsträger erbracht ist, steht der Ersatzanspruch im Innenverhältnis nur diesem zu.
4Die Leistungsträger können ein anderes Ausgleichsverhältnis vereinbaren.
Rz. 874
§ 428 BGB – Gesamtgläubiger
1Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten.
2Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
§ 430 BGB – Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Rz. 875
Sind Drittleistungsträger im Verhältnis zum Ersatzpflichtigen Gesamtgläubiger, ist im Außenverhältnis (zum Ersatzpflichtigen) jeder einzelne Leistungsträger berechtigt, den gesamten (kongruenten) Anspruch ungekürzt bis zur Höhe seiner Aufwendungen (auch klageweise) geltend zu machen (§ 428 BGB). Im Innenverhältnis (zu weiteren Drittleistungsträgern) muss dann zwischen den Leistungsträgern ein Ausgleich entsprechend dem Verhältnis ihrer Leistungen erfolgen (§ 430 BGB).
aa) Abgrenzung
Rz. 876
Erbringen mehrere Drittleistungsträger gleichartige Leistungen an einen Geschädigten, sind sie gegenüber dem Ersatzpflichtigen bei ihrer Regressnahme Gesamtgläubiger. Nur soweit Leistungen lediglich von einem Drittleistungsträger erbracht werden, besteht dann insoweit Einzelgläubigerschaft.
Rz. 877
Für die Forderungsberechtigung kommt es immer nur auf den "wirklich Berechtigten" an. Ist fraglich, wer von mehreren Drittleistungsträger im Verhältnis zu seinem Versicherten der letztlich verpflichtete Leistungsträger ist, besteht keine Gesamtgläubigerschaft mit den anderen ebenfalls für Einstandspflicht in Frage kommenden Drittleistungsträgern. Forderungsberechtigt ist nur derjenige, dessen Leistungspflicht feststeht.
Rz. 878
Während sich zu § 640 RVO die Frage einer Gesamtgläubigerschaft nicht stellte, sind nach § 110 SGB VII ersatzberechtigte Sozialversicherer als Gesamtgläubiger zu behandeln. Das gilt auch, wenn der Regress nach § 110 SGB VII mit einem Anspruch aus § 116 SGB X parallel läuft (z.B. bei Kollision mehrerer Fahrzeuge, bei denen dann teilweise Privilegierungen nach SGB VII greifen).