Rz. 549

 

Hinweis

Siehe Rdn 282 ff., 500 ff.

 

Rz. 550

Den Anspruchsberechtigten treffen im Rahmen der Schadenabwicklung originäre Aufklärungs- und Hinweispflichten, unaufgefordert Leistungen von dritter Seite offenzulegen bzw. auf bei Drittleistungsträgern gestellte Leistungsanträge hinzuweisen. Sind bei Drittleistungsträgern Anträge abschlägig beschieden, ist ungefragt mitzuteilen, ob dagegen Rechtsmittel eingelegt sind oder ob die Zurückweisung rechtskräftig ist.

 

Rz. 551

Hinzuweisen ist auch auf den Umstand, dass die Anerkennung als Arbeitsunfall oder Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung betrieben wird; das gilt für die anderen Fällen gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes.[647] Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ist ebenfalls unaufgefordert anzugeben.

[647] Jahnke/Burmann-Jahnke/Burmann, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl. 2022, Kap. 2 Rn 2218 ff.

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