Rz. 549
Rz. 550
Den Anspruchsberechtigten treffen im Rahmen der Schadenabwicklung originäre Aufklärungs- und Hinweispflichten, unaufgefordert Leistungen von dritter Seite offenzulegen bzw. auf bei Drittleistungsträgern gestellte Leistungsanträge hinzuweisen. Sind bei Drittleistungsträgern Anträge abschlägig beschieden, ist ungefragt mitzuteilen, ob dagegen Rechtsmittel eingelegt sind oder ob die Zurückweisung rechtskräftig ist.
Rz. 551
Hinzuweisen ist auch auf den Umstand, dass die Anerkennung als Arbeitsunfall oder Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung betrieben wird; das gilt für die anderen Fällen gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes.[647] Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ist ebenfalls unaufgefordert anzugeben.
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