Rz. 816
Hinweis
Siehe zur Insolvenz des Anspruchstellers Rdn 471 ff.
Rz. 817
Wird der Verletzte (Anspruchsberechtigte) oder Drittleistungsträger insolvent, geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO).
Rz. 818
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Vermögensverschiebungen des Insolvenzschuldners grundsätzlich unwirksam.
Rz. 819
Grundsätzlich trifft den Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gekannt hat, wenn er seine Leistungshandlung (z.B. Überweisung oder Übersendung eines Schecks) nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung vorgenommen hat.[714] Maßgeblich für den Übergang der Beweislast ist der Zeitpunkt, an dem die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 S. 3 InsO als bewirkt gilt; das kann auch im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) geschehen.[715]
Rz. 820
Der durch § 82 S. 1 InsO den Drittschuldnern eingeräumte Gutglaubensschutz enthält weitergehende Obliegenheiten als § 407 BGB, die auch für Versicherungsunternehmen gelten. Bei der Abwicklung im Massengeschäft kann aber Leistungsfreiheit zugunsten des leistenden Versicherers in Betracht kommen.[716]
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