Rz. 816

 

Hinweis

Siehe zur Insolvenz des Anspruchstellers Rdn 471 ff.

 

Rz. 817

Wird der Verletzte (Anspruchsberechtigte) oder Drittleistungsträger insolvent, geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO).

 

Rz. 818

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Vermögensverschiebungen des Insolvenzschuldners grundsätzlich unwirksam.

 

Rz. 819

Grundsätzlich trifft den Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gekannt hat, wenn er seine Leistungshandlung (z.B. Überweisung oder Übersendung eines Schecks) nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung vorgenommen hat.[714] Maßgeblich für den Übergang der Beweislast ist der Zeitpunkt, an dem die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 S. 3 InsO als bewirkt gilt; das kann auch im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) geschehen.[715]

 

Rz. 820

Der durch § 82 S. 1 InsO den Drittschuldnern eingeräumte Gutglaubensschutz enthält weitergehende Obliegenheiten als § 407 BGB, die auch für Versicherungsunternehmen gelten. Bei der Abwicklung im Massengeschäft kann aber Leistungsfreiheit zugunsten des leistenden Versicherers in Betracht kommen.[716]

[714] BGH v. 15.4.2010 – IX ZR 62/09 – DB 2010, 1121 = MDR 2010, 1018 = NJW 2010, 1806 = NJW-Spezial 2010, 501 = VersR 2010, 933 = WM 2010, 940 = ZIP 2010, 935.
[715] BGH v. 16.7.2009 – IX ZR 118/08 – BB 2009, 2221 = BGHReport 2009, 1228 = BGHZ 182, 85 = DB 2009, 1922 = JZ 2010, 48 (Anm. Thole) = MDR 2009, 1361 = WM 2009, 1704 = ZIP 2009, 1726; OLG Rostock v. 19.6.2006 – 3 U 6/06 – OLGR 2006, 868 (Erstmalige Einstellung in das Internet).
[716] BGH v. 15.4.2010 – IX ZR 62/09 – DB 2010, 1121 = MDR 2010, 1018 = NJW 2010, 1806 = NJW-Spezial 2010, 501 = VersR 2010, 933 = WM 2010, 940 = ZIP 2010, 935 (Haben Unternehmen mit umfangreichem Zahlungsverkehr zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an einen Insolvenzschuldner geleistet, ohne dass sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannten, hindert sie die Möglichkeit, diese Information durch eine Einzelabfrage aus dem Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen. de zu gewinnen, nach Treu und Glauben nicht daran, sich auf ihre Unkenntnis zu berufen. Sie sind auch nicht gehalten, sich wegen der Möglichkeit der Internetabfrage beweismäßig für sämtliche Mitarbeiter zu entlasten.).

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