aa) Nachfolge
Rz. 86
An die Stelle der ursprünglich jeweils anspruchsberechtigten Person können
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ganz (z.B. Gesamtrechtsnachfolge des Erben) |
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oder teilweise (aufgrund jeweils gewillkürter Rechtsabgabe [Abtretungsvertrag] oder Legalzession) |
Rechtsnachfolger treten.
bb) Uneinheitliches Zessionssystem
Rz. 87
Das Zessionssystem ist nicht einheitlich gestaltet, sondern ist mit vielen Besonderheiten (u.a. in Abhängigkeit vom Schadenzeitpunkt, dem Zeitpunkt des Forderungsüberganges, der Person des Anspruchsberechtigten, aber auch der Person des Schädigers und der Haftung) versehen:
Rz. 88
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Der Forderungsübergang erfolgt zu verschiedenen Zeitpunkten in unterschiedlicher Art und Weise und nicht in gleichmäßigen Umfang, ferner teilweise verbunden mit ungleicher Bevorzugung des unmittelbar Geschädigten oder anderer Drittleistungsträger. |
Rz. 89
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Zum Teil wechselt die Forderung automatisch. Manchmal sind auch Aktivitäten des unmittelbar Verletzten (Abtretung) oder Drittleistungsträgers (wie Zahlung von Lohn) gefragt. |
cc) Überleitung
Rz. 90
Rechtsnachfolger leiten ihre Rechte ausschließlich von der jeweils ursprünglich anspruchsberechtigten Person (Verletzter, Hinterbliebener, Erbe, aber auch einem gleichgelagerten Rechtsvorgänger [z.B. bei Zuständigkeitswechsel in der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung]) ab. Somit gelten für den Rechtsnachfolger auch die Darlegungs- und Beweisregeln des unmittelbar Betroffenen, von dem die Dritten jeweils ihre Rechte ableiten. Der Gläubigerwechsel, der sich ohne Willen des Schuldners vollzieht, darf dessen Stellung grundsätzlich nicht verschlechtern (§§ 404, 412 BGB). § 399 BGB (über § 412 BGB für Legalzessionen geltend) stellt klar, dass die Forderungsabtretung keine inhaltliche Forderungsveränderung beinhalten kann und darf ("Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung … nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann."). Der Nachweis wird nicht durch Hinweis auf die Leistungssätze (z.B. der gesetzlichen Unfallversicherung) geführt. Die zivilrechtliche Frage, ob zwischen der Schädigung und dem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht, wird von der Bindungswirkung des § 118 SGB X (§ 3 Rdn 216) nicht umfasst. Zur 2-Schritt-Methodik siehe Rdn 70 ff.
Rz. 91
Die Einbeziehung von Drittleistungen erfolgt nicht im Wege des Vorteilsausgleiches. Wegen der Forderungsübergänge auf die Drittleistungsträger entfällt vielmehr bereits die Aktivlegitimation des unmittelbar anspruchsberechtigten Geschädigten. Für die Höhe des Vorteilsausgleiches (siehe Rdn 71 f.) ist grundsätzlich der Schadenersatzpflichtige darlegungs- und beweisbelastet, für das Bestehen einer behaupteten Rechtsinhaberschaft (Forderungsberechtigung, Aktivlegitimation) der Anspruchsteller (unmittelbar verletzte Person, Rechtsnachfolger).