Rz. 937
Hinweis
Zur Feststellungsklage siehe § 3 Rdn 23 ff.
aa) Allgemeines
Rz. 938
Erfordert der konkrete Fall eine Sicherung der noch nicht abgewickelten, zukünftig aber befürchteten Ansprüche, kann der Schadenersatzverpflichtete zur Vermeidung der prozessualen Absicherung mittels Feststellungsurteils entweder durch vertragliche Vereinbarung oder einseitige Erklärung den Ersatzberechtigten so stellen, als habe dieser ein Feststellungsurteil erhalten. Dieses Ziel, dem Anspruchsberechtigten eine Feststellungsklage zu ersparen, muss deutlich werden.[809] Dem Ersatzberechtigten fehlt dann für ein prozessuales Vorgehen das Rechtsschutzbedürfnis.[810]
Rz. 939
Es handelt sich bei der vertraglichen Ersetzung nicht um ein konstitutives Anerkenntnis im Sinne der Schaffung eines eigenständigen, neben den eigentlichen Grund (Unfallereignis) tretenden Schuldgrundes.[811]
bb) Feststellungsinteresse
Rz. 940
Hinweis
Siehe Rdn 933 ff.
cc) Formulierungsvorschlag
Rz. 941
Als prozessvermeidende Erklärung kann beispielsweise folgender Text Verwendung finden (Die Variablen sind in Klammer < … > gesetzt):[812]
Rz. 942
Übersicht 2.19: Vertragliche Ersetzung eines Feststellungsurteils
Mit der Wirkung eines am <1.7.2017[813] > rechtskräftigen[814] Feststellungsurteils wird im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme[815] anerkannt, <Frau Alexandra Müller> den unfallbedingten zukünftigen <materiellen/immateriellen Schaden/Verdienstausfall[816] > ab dem <1.10.2018[817] > aus dem Unfall vom <10.5.2016> in <Neustadt[818] > unter Zugrundelegung einer vereinbarten Haftungsquote von <60 % BGB[819] > zulasten des <Haftpflichtversicherers H[820] > und seiner mitversicherten Personen zu erstatten, soweit ein Forderungsübergang auf Drittleistungsträger nicht stattgefunden hat.
Der Schaden aus jedweder[821] … <Verzögerung der Ausbildung[822] > … ist allerdings abgegolten.
Die Rechtskraft eines Urteiles kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten nach dem Tag der Verkündung eintreten, so u.a.
- beim (ersten) Versäumnisurteil mit Ablauf der Einspruchsfrist (§ 339 I ZPO);
- bei streitigen Urteilen erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist (Monatsfrist, §§ 705, 517 ZPO);
- bei Urteil des OLG mit Ablauf der Revisionsfrist (§ 548 ZPO) oder der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 I ZPO);
- bei Urteil des BGH bereits mit der Verkündung (§ 310 ZPO).
(Zu Einzelheiten siehe Zöller-Seibel, 32. Aufl. 2018, § 705 ZPO Rn 5 ff.).
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