Rz. 1184
Hinweis
Zur Feststellungsklage siehe § 3 Rdn 42 ff.
aa) Allgemeines
Rz. 1185
Erfordert der konkrete Fall eine Sicherung der noch nicht abgewickelten, zukünftig aber befürchteten Ansprüche, kann der Schadenersatzverpflichtete zur Vermeidung der prozessualen Absicherung mittels Feststellungsurteils entweder durch vertragliche Vereinbarung oder einseitige Erklärung den Ersatzberechtigten so stellen, als habe dieser ein Feststellungsurteil erhalten. Dieses Ziel, dem Anspruchsberechtigten eine Feststellungsklage zu ersparen, muss deutlich werden.[1214] Dem Ersatzberechtigten fehlt dann für ein prozessuales Vorgehen das Rechtsschutzbedürfnis.[1215]
Rz. 1186
Es handelt sich bei der vertraglichen Ersetzung nicht um ein konstitutives Anerkenntnis im Sinne der Schaffung eines eigenständigen, neben den eigentlichen Grund (Unfallereignis) tretenden Schuldgrundes.[1216]
Rz. 1187
Urteilersetzende Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform des § 781 S. 2 BGB, da es sich nicht um konstitutive (sondern um deklaratorische) Anerkenntnisse handelt. Das deklaratorische Anerkenntnis verlangt keine strengen Schriftformerfordernisse; daher ist es unerheblich, wenn die Erklärung (wie in der außergerichtlichen Korrespondenz weitgehend üblich) lediglich eine gescannte Unterschrift enthält.[1217]
bb) Feststellungsinteresse
Rz. 1188
cc) Formulierungsvorschlag
Rz. 1189
Als prozessvermeidende Erklärung kann beispielsweise folgender Text Verwendung finden (Die Variablen sind in Klammer < … > gesetzt):[1218]
Rz. 1190
Übersicht 2.19: Vertragliche Ersetzung eines Feststellungsurteils
Mit der Wirkung eines am <1.7.2023[1219] > rechtskräftigen[1220] Feststellungsurteils wird im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme[1221] anerkannt, <Frau Alexandra Müller> den unfallbedingten zukünftigen <materiellen/immateriellen Schaden/Verdienstausfall[1222] > ab dem <1.10.2023[1223] > aus dem Unfall vom <10.5.2020> in <Neustadt[1224] > unter Zugrundelegung einer vereinbarten Haftungsquote von <60 % BGB[1225] > zulasten des <Haftpflichtversicherers H[1226] > und seiner mitversicherten Personen zu erstatten, soweit ein Forderungsübergang auf Drittleistungsträger nicht stattgefunden hat.
Der Schaden aus jedweder[1227] … <Verzögerung der Ausbildung[1228] > … ist allerdings abgegolten.
Die Rechtskraft eines Urteiles kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten nach dem Tag der Verkündung eintreten, so u.a.
▪ | beim (ersten) Versäumnisurteil mit Ablauf der Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO); |
▪ | bei streitigen Urteilen erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist (Monatsfrist, §§ 705... |
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