Rz. 803
(1) Kosten
Rz. 804
Die Kosten des Verfahrens vor dem Betreuungsgericht setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr (§ 63 GNotKG[837] i.V.m. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 [Kostenverzeichnis], Hauptabschnitt 1), den gerichtlichen Auslagen und den außergerichtlichen Kosten des Betroffenen.
(a) Anwaltliche Vertretung
Rz. 805
Verfahren zwecks familiengerichtlicher Genehmigung sind gegenüber der Schadensregulierung eigene selbstständige Angelegenheiten. Es handelt sich um gesonderte gerichtliche Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die Gebühren nach Nrn. 3100 ff. RVG VV anfallen.[838]
Rz. 806
Es besteht kein Anwaltszwang im Betreuungsverfahren. Anverwandte können also selbst agieren.
Rz. 807
Für die Vertretung des Betroffenen im Betreuungsverfahren können folgende anwaltliche Gebührentatbestände in Betracht kommen:
▪ | Für die außergerichtliche Tätigkeit (z.B. Beratung, Schriftsätze) berechnet sich die Geschäftsgebühr (RVG VV Nr. 2300: Rahmengebühr 0,5–2,5) aus dem jeweiligen Gegenstandswert. |
▪ | Für die Verfahrensvertretung vor dem Betreuungsgericht berechnet sich die Verfahrensgebühr (RVG VV Nr. 3100: 1,3) aus dem jeweiligen Gegenstandswert. Es kommt i.d.R. eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr (RVG VV Nr. 3101 Nr. 3) in Betracht.[839] |
▪ | Wenn es zum Termin kommt (z.B. Anhörung des Betroffenen durch den Betreuungsrichter) fällt eine Terminsgebühr (RVG VV Nr. 3104: 1,2) an. |
(b) Betreuer
Rz. 808
Berufsbetreuer erhalten eine Vergütung nach dem VBVG (Rdn 773 ff.).
Rz. 809
Ehrenamtliche Betreuer haben Anspruch auf Erstattung einer Aufwandspauschale (§ 1835a BGB) oder Aufwendungsersatz (§ 1835 BGB).
Rz. 810
Vermögende Betreute müssen die Kosten ihres Betreuers selbst tragen. Bei mittellosen Betreuten i.S.d. §§ 1836c, 1836d BGB übernimmt die Staatskasse diese Kosten; der Forderungsübergang in § 1836e BGB ist zu beachten.
(2) Erstattung
Rz. 811
Rechtsverfolgungskosten können ersatzfähig sein, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadenereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles erforderlich war.[840]
Rz. 812
Wenn und soweit anwaltliche und gerichtliche Kosten für die Einholung der familien-/betreuungsgerichtlichen Genehmigung anfallen, sind sie, soweit erforderlich (§ 249 BGB), als Schadenersatzposition im Rahmen der Haftung zu erstatten.[841]
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