Rz. 275

 

Hinweis

Siehe auch Rdn 54 ff., § 1 Rdn 329 ff., § 6 Rdn 191 ff.

aa) Tatsachensammlung, Schlüssigkeit einer Klage

 

Rz. 276

Erhalten verletzte Person bzw. anspruchsberechtigte Hinterbliebene Leistungen von dritter Seite, können sie insofern ihren Schadenersatzanspruch (und damit ihre Forderungsberechtigung/Aktivlegitimation) verlieren (Rdn 108 ff.). Forderungsübergänge führen zur Unschlüssigkeit von die Zession nicht beachtenden Klagen.

 

Rz. 277

Die Verantwortung für einen vollständigen – Anspruchsgrund, Anspruchsberechtigung (Aktivlegitimation) und Anspruchshöhe ausfüllenden – Tatsachenvortrag hat der Geschädigte, sein Anwalt und derjenige Drittleistungsträger, der seine Rechte vom Geschädigten ableitet. Kommt er dieser Verantwortung nicht nach, kann dies strafrechtliche Konsequenzen haben (Rdn 290 ff.).

 

Rz. 278

Die Schadenbearbeitung wird sachlich zunächst und vor allem durch das Zusammentragen der erforderlichen Informationen – und weniger durch die Beantwortung von Rechtsfragen – bestimmt. Die Personenschadenbearbeitung benötigt Informationen nicht nur zu Haftungsgrund, Anspruchsvolumen und Aktivlegitimation, sondern auch zu weiteren persönlichen Umständen des unmittelbar Verletzten, z.T. auch seiner Angehörigen[244] und im Falle der Tötung zu dessen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen.

 

Rz. 279

Es sind die für die Vorbereitung und Abwicklung von Personenschäden erforderlichen Sach-Informationen zusammenzustellen.[245] Die nachstehend aufgeführten Aspekte (Übersicht 2.11, Rdn 297) geben einen Überblick zum Informationsspektrum in zusammenfassender abstrakter Katalogform, ohne allerdings Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu wollen und jede genannte Information als relevant für jegliche Schadenregulierung vorgeben zu können (entscheidend ist der Einzelfall).

[244] Z.B., wenn sie vom Verletzten im Haushalt versorgt wurden.
[245] Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 1 Rn 18; Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, 2. Aufl. 2012, § 8 Rn 2; Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl. 2022, Kap. 1 Rn 259 ff., Kap. 6 Rn 5617.

bb) Aktualisierung

 

Rz. 280

Hervorzuheben ist, dass der insbesondere für Anspruchsinhalt, Anspruchsvolumen und Anspruchsberechtigung entscheidende Informationsstand nicht zu irgendeinem Zeitpunkt (z.B. primärer Schädigungszeitpunkt [= Unfall]) ein für allemal festgeschrieben ist (und der Regulierung zugrunde zu legen ist), sondern im Verlaufe der weiter verstreichenden Zeit sich verändern kann. Der für die Schadenabwicklung benötigte Informationsstand ist nicht statisch, sondern unterliegt einer dynamischen Entwicklung und erfordert daher zwingend ein regelmäßiges Update.

 

Rz. 281

Nicht jeder Geschädigte (bzw. sein Vertreter oder Anwalt) kennt seine Verpflichtungen/Obliegenheiten, über Aspekte der Schadenabrechnungen auch unaufgefordert zu informieren (Rdn 500 ff.). Es empfiehlt es sich daher, immer mal wieder bei der Anspruchstellerseite den aktuellen/aktualisierten Stand abzufragen. Hervorzuheben ist die originäre Verpflichtung des Geschädigten zu unaufgeforderten Hinweisen auf Leistungen von dritter Seite bzw. bei Drittleistungsträgern (insbesondere Sozialversicherungsträgern) gestellte Leistungsanträge; ungefragt ist tatsächlich erzieltes Einkommen (dazu gehören auch Ausbildungsvergütungen und Kindergeld) anzugeben, ebenso Aufnahme/Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit.

cc) Informationsverpflichtungen/Obliegenheiten Dritter

(1) Unaufgeforderte Information

 

Rz. 282

Den Schadenersatzberechtigten trifft die originäre Verpflichtung, von sich aus und unaufgefordert schadenkongruente Leistungen von dritter Seite zeitnah offen zu legen (und bei seinen Ersatzforderungen mindernd gegenzurechnen), ferner auf bei Drittleistungsträgern (insbesondere Sozialversicherungsträgern) gestellte Leistungsanträge und deren Bescheidungsstand hinzuweisen (siehe auch Rdn 500 ff., 549 f.).[246] Wie bei jedem Vertrag bestehen auch beim Abschluss eines Vergleichs besondere vorvertragliche Pflichten, deren Verletzung grundsätzlich zur Schadenersatzpflicht führt (§§ 311, 241 Abs. 2 BGB). Der Verstoß gegen diese Obliegenheit hat nicht nur zivilrechtliche, sondern u.U. auch strafrechtliche Konsequenzen (Rdn 290 ff.).

 

Rz. 283

Diese Pflichten gelten gegebenenfalls (auch) für seine gesetzlichen bzw. gewillkürten Vertreter (wie Eltern, Pfleger, Anwalt).[247]

[246] Geigel-Bacher, Der Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 39 Rn 35; Wenzel-Jahnke, Der Arzthaftungsprozess, 2. Aufl. 2024, Teil 13 Kap. 87 Rn 33 ff. m.w.N.
[247] Wenzel-Jahnke, Der Arzthaftungsprozess, 2. Aufl. 2024, Teil 13 Kap. 87 Rn 41, 146.

(2) Gesetzliches Schuldverhältnis

 

Rz. 284

Das durch eine unerlaubte Handlung entstandene Schadenersatzverhältnis begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Ersatzpflichtigem und Ersatzberechtigtem.[248] Bei dessen Abwicklung kommt auch § 278 BGB (i.V.m. § 254 Abs. 2 S. 2 BGB) zur Anwendung und bindet damit gesetzliche Vertreter (wie Eltern, Vormund, Pfleger) und gewillkürte Vertreter (wie Rechtsanwalt) in die Haftungsbeziehung ein.

 

Rz. 285

Fehlinformationen und Nicht-Informationen (z.B. zu erhaltenen, bewilligten oder beantragten Drittleistungen) seitens ...

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