Rz. 1166
Hinweis
Siehe auch Rdn 993 ff.
I. Mandatierung
Rz. 1167
Hinweis
Zum Anwaltsvertrag siehe Rdn 730 ff.
Rz. 1168
Im Rahmen außergerichtlicher Schadenregulierung bestimmen sich die Anwaltskosten in Altfällen bis zu deren Abschluss nach §§ 23, 118 BRAGO, für Mandate ab 1.7.2004 nach dem RVG und dem zugehörigen Vergütungsverzeichnis (RVG-VV) (§ 60 RVG). Regelmäßig erfolgt die außergerichtliche Kapitalisierung im Vergleichswege, so dass Anwaltskosten vom kapitalisierten Betrag geschuldet werden.
II. Mandatsverhältnis – Schadenersatzverhältnis
Rz. 1169
Für die Antwort auf die Frage, ob und in welchem Umfang ein Schadensersatzverpflichteter die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten[1058] (Rechtsanwaltsgebühren) des Geschädigten zu zahlen hat, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zum für ihn tätigen Rechtsanwalt (Mandatsverhältnis) einerseits und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger (Schadenersatzverhältnis) andererseits zu unterscheiden.[1059] Der Geschädigte muss im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen sein.[1060]
1. Fragestellung
Rz. 1170
Die juristische Antwort resultiert aus zwei Teilfragen:
▪ | Frage 1: Entsteht im Innenverhältnis zum Mandanten überhaupt eine anwaltliche Gebühr? Wenn bereits keine Gebühr entsteht, stellt sich gar nicht erst die daran anschließende weitere Frage, ob insofern dann auch ein Erstattungsanspruch gegen einen Dritten besteht. |
▪ | Frage 2: Ist eine im Mandatsverhältnis entstandene Gebühr im Außenverhältnis vom Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) dann auch zu erstatten? Hinzuweisen ist darauf, dass die Bejahung der Frage 1 nicht schon die (ganz oder teilweise) Bejahung der Frage 2 impliziert oder indiziert. |
2. Mandatsverhältnis (Innenverhältnis)
Rz. 1171
Zum Ersten muss die Gebühr im (Mandats-)Verhältnis Rechtsanwalt – Mandant überhaupt angefallen und vom Mandanten seinem Anwalt geschuldet sein (= Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 23, 118 BRAGO [Altfall] bzw. der Nachfolgeregeln von RVG und RVG-VV).[1061] Dieses ist vorwiegend eine gebührenrechtliche Frage, die nach den Vorschriften von BRAGO und RVG zu beantworten ist.
Rz. 1172
Der Anwalt hat seinen Mandanten über die bei ihm entstehenden Gebühren zu belehren.[1062] Der Anwalt ist nach § 49b Abs. 5 BRAO verpflichtet, seinen Mandanten auf die Höhe der der durch seine Inanspruchnahme entstehenden Kosten hinzuweisen, wenn diese sich nach dem Gegenstandswert richten.[1063] Eine Aufklärungspflicht kann sich darüber hinaus im Einzelfall aus Treu und Glauben ergeben.[1064] Der Mandant hat darzulegen und zu beweisen, dass der Anwalt ihn nicht belehrt hat und ihm sodann aus dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht ein Schaden entstanden ist.[1065]
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