Rz. 1452
I. Mandatierung
Rz. 1453
Hinweis
Zum Anwaltsvertrag siehe Rdn 895 ff.
Rz. 1454
Im Rahmen außergerichtlicher Schadenregulierung bestimmen sich die Anwaltskosten in Altfällen bis zu deren Abschluss nach §§ 23, 118 BRAGO, für Mandate ab 1.7.2004 nach dem RVG und dem zugehörigen Vergütungsverzeichnis (RVG VV) (§ 60 RVG). Regelmäßig erfolgt die außergerichtliche Kapitalisierung im Vergleichswege, so dass Anwaltskosten vom kapitalisierten Betrag geschuldet werden.
II. Mandatsverhältnis – Schadenersatzverhältnis
Rz. 1455
Für die Antwort auf die Frage, ob und in welchem Umfang ein Schadensersatzverpflichteter die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (Rechtsanwaltsgebühren) des Geschädigten zu zahlen hat, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zum für ihn tätigen Rechtsanwalt (Mandatsverhältnis) einerseits und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger (Schadenersatzverhältnis) andererseits zu unterscheiden. Der Schädiger hat nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.
1. Fragestellung
Rz. 1456
Die juristische Antwort resultiert aus zwei (kumulativ zu beantwortenden) Teilfragen:
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Frage 1: Entsteht im Innenverhältnis zum Mandanten überhaupt eine anwaltliche Gebühr? Wenn bereits keine Gebühr entsteht/entstanden ist, stellt sich gar nicht die erst daran anschließende (kumulativ zu beantwortende weitere) Frage, ob insofern dann etwa auch ein Erstattungsanspruch gegen einen Dritten besteht. |
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Frage 2: Ist eine im Mandatsverhältnis entstandene Gebühr im Außenverhältnis vom Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) dann auch zu erstatten? Hinzuweisen ist darauf, dass die Bejahung der Frage 1 nicht schon die (ganz oder teilweise) Bejahung der Frage 2 impliziert oder indiziert. |
2. Mandatsverhältnis (Innenverhältnis)
Rz. 1457
Zum Ersten muss die Gebühr im (Mandats-)Verhältnis Rechtsanwalt – Mandant überhaupt angefallen und vom Mandanten seinem Anwalt geschuldet sein (= Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Regeln von RVG und RVG VV). Dieses ist vorwiegend eine gebührenrechtliche Frage, die nach den Vorschriften des RVG zu beantworten ist.
Rz. 1458
Der Anwalt hat seinen Mandanten über die bei ihm entstehenden Gebühren zu belehren. Der Anwalt ist nach § 49b Abs. 5 BRAO verpflichtet, seinen Mandanten auf die Höhe der der durch seine Inanspruchnahme entstehenden Kosten hinzuweisen, wenn diese sich nach dem Gegenstandswert richten. Eine Aufklärungspflicht kann sich darüber hinaus im Einzelfall aus Treu und Glauben ergeben. Der Mandant hat darzulegen und zu beweisen, dass der Anwalt ihn nicht belehrt hat und ihm sodann aus dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht ein Schaden entstanden ist.