Rz. 1167

 

Hinweis

Zum Anwaltsvertrag siehe Rdn 730 ff.

 

Rz. 1168

Im Rahmen außergerichtlicher Schadenregulierung bestimmen sich die Anwaltskosten in Altfällen bis zu deren Abschluss nach §§ 23, 118 BRAGO, für Mandate ab 1.7.2004 nach dem RVG und dem zugehörigen Vergütungsverzeichnis (RVG-VV) (§ 60 RVG). Regelmäßig erfolgt die außergerichtliche Kapitalisierung im Vergleichswege, so dass Anwaltskosten vom kapitalisierten Betrag geschuldet werden.

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